Compliance und ESG

Compliance & Environmental Social Governance („ESG”)

Gelebte Compliance- und Wertekultur ist in jedem Unternehmen eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung. Auch Vertragspartner verlangen die Regelbefolgung und machen Vertragsschlüsse bzw. die Fortführung von Vertragsbeziehungen von einem Bekenntnis zu Compliance abhängig.

ESG als Fortentwicklung der Compliance

Die Entwicklung schreitet stetig voran. Von Unternehmen wird zunehmend nicht nur die Regeltreue („Compliance“) eingefordert. Zusätzlich rücken Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung und Unternehmensführung als Ausprägung der sogenannten Corporate Social Responsibility („CSR“) verstärkt in den Fokus (Environmental, Social and Governance – „ESG“, im Deutschen „Umwelt, Soziales und Unternehmensführung“). Das jüngst in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein Beispiel dafür.

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Die Umsetzung der europäischen CSR-Richtlinie (Corporate Social Responsibility Directive) brachte für Unternehmen erhebliche Erweiterungen ihrer Berichtspflichten, niedergelegt in §§ 289b und 289c HGB. Diese erweiterten Berichtsplichten („comply or explain“) erstrecken sich auf die Wahrung der Menschenrechte, den Umweltschutz und geschäftsethische Belange.

Auch das LkSG stellt Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte seit dem 01.01.2023 vor neue Herausforderungen. Im Grundsatz erfordert das LkSG die Einrichtung eines Risiko-Management-Systems, fokussiert auf menschen- und umweltbezogene Pflichten des Unternehmens. Bereits bestehende Compliance-Management-Systeme können hierfür grundsätzlich erweitert werden. Neue Funktionen sind einzurichten (oder sollten eingerichtet werden), wie die des Menschenrechtsbeauftragen und des Beauftragten  für ein obligatorisches Beschwerdesystem.

Ein weiteres Beispiel ist die Verschärfung des Verpackungsrechts in Anpassung an aktuelle EU-Richtlinien. Sie dehnt Registrierungs-, Rücknahme- und Informationspflichten auf alle mit Ware befüllten Verpackungen aus. Das VerpackG fordert jetzt die Dokumentation der Erfüllung dieser Pflichten und Nachweise finanzieller Leistungsfähigkeit, die Pflichten zu erfüllen. Weitere gesetzliche Verpflichtungen der Unternehmen haben bereits ein fortgeschrittenes Entwurfsstadium erreicht. So wird die CSDD-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) weitergehende Pflichten für Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit bringen. Und diese neuen Vorgaben sollen dann auch für deutlich kleinere Unternehmen gelten (ab mehr als 250 Beschäftigte).

Am 16.12.2022 hat der Deutsche Bundestag zudem das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Gegenstand ist neben dem Schutz des Hinweisgebers („Whistleblowers“) die Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Das Gesetz scheiterte zwar im Februar 2023 noch an der Zustimmung im Bundesrat. Dennoch ist mit einem Inkrafttreten – wenn auch ein leicht geänderter Form – noch 2023 zu rechnen. Auch hier zeigt sich die Notwendigkeit, alle gesetzlichen Vorgaben zum Thema ESG im Blick zu halten. Auch das LkSG enthält die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die CSDD-Richtlinie enthält ebenfalls dahingehende Vorschriften.

Alle Unternehmen müssen sich also des Themas der nachhaltigen, sozialen und ethischen Unternehmensführung annehmen.

Besondere Herausforderungen für den Mittelstand

Compliance und ESG betreffen mittelständische Unternehmen in gleicher Weise wie international agierende Großunternehmen. Zwar gilt das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unmittelbar zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern, wobei Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns grundsätzlich zusammengerechnet werden und auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn deren Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Da jedoch auch mittelständische Unternehmen mit deutlich geringeren Arbeitnehmerzahlen sowie KMU regelmäßig Teil einer Lieferkette sind, müssen auch sie sich mit den Anforderungen des LkSG auseinandersetzen. Dies allein schon deshalb, weil ihre Auftraggeber dies als Teil des eigenen Risikomanagements abfordern und die Pflichten und Kontrollrechte an die Vorlieferanten weiterzugeben.

Unser Leistungsspektrum

  • Erstellung von Compliance-, Datenschutz- und Risiko-Managementsystemen
  • Rechtliche Unterstützung und Begleitung bei der Umsetzung der Vorgaben des es und bei der Implementierung von ESG
    • Errichtung der erforderlichen Strukturen
    • vertragliche Umsetzung bei mittelbarer Betroffenheit als Lieferant
    • Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen als Teile der Lieferkette
    • Vorbereitung auf zu erwartende gesetzliche Regelungen zu Nachhaltigkeit und Menschenrechten
  • Schulungen der Geschäftsleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter zu Compliance, Datenschutz, ESG, Haftung und Verantwortung
  • Beratung und Begleitung von internen Ermittlungen und bei Ermittlungen von Behörden
  • Unterstützung bei der Abwehr von Bußgeldern und sonstigen Forderungen
Lieferkettensorgfalt und Hinweisgeberschutz sind HR-Themen, Tobias Grambow

Lieferkettensorgfalt und Hinweisgeberschutz sind HR-Themen

Die arbeitsrechtlichen und strukturellen Herausforderungen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und des Hinweisgeberschutzgesetzes sind nicht zu unterschätzen.
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