Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist zulässig und auch üblich.
Bei der Ausgestaltung des Wettbewerbsverbots sind jedoch enge Grenzen zu beachten. Wettbewerbsverbote sind nicht unbegrenzt zulässig. Ist das Wettbewerbsverbot zu weitreichend, ist die Regelung sittenwidrig und damit unwirksam. Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann zulässig, wenn es sich nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgeht. Außerdem darf es den betroffenen Gesellschafter nicht übermäßig beschränken. Wettbewerbsverbote müssen sich an wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (§ 1 GWG) und dem allgemeinen Grundsatz der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) messen lassen.
Ein Wettbewerbsverbot, das an die Gesellschafterstellung anknüpft und für die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft gilt, ist in der Regel gerechtfertigt.
Das Wettbewerbsverbot gilt aber nur für die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft und auch nur dann, wenn der Gesellschafter in dieser Zeit überhaupt die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Geschäfte und künftige Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen. Wenn das nicht der Fall ist, etwa in Folge eines Austritts/der Kündigung der Gesellschaft, und wurde geregelt, dass für diesen Fall auch Stimmrechte zu ruhen haben, gilt das Wettbewerbsverbot in diesem Fall nicht. Es gilt deshalb nicht, weil es dem Gesellschafter nicht mehr zumutbar sein sollte, bis zum endgültigen Ausscheiden jeglichen Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen (OLG Nürnberg v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20).
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Handelt es sich um ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das an die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft anknüpft, sind die Anforderungen an die Wirksamkeit sehr hoch. So muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- gegenständlich (auf die Tätigkeit der Gesellschaft),
- räumlich (auf die Länder/Gebiete, in denen die Gesellschaft tätig ist) und
- zeitlich (maximal 24 Monate)
begrenzt sein. Ansonsten käme das Wettbewerbsverbot einem Berufsverbot gleich. Der Gesellschafter könnte ja ansonsten keine neue Berufstätigkeit aufnehmen.
Wettbewerbsverbot für Minderheitsgesellschafter
Besonders vorsichtig muss man bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten sein, wenn Minderheitsgesellschafter betroffen sind. Wettbewerbsverbote sind in diesen Fällen regelmäßig nur wirksam, wenn der Minderheitsgesellschafter die Gesellschaft relevant beeinflussen kann (z.B. über Sonderrechte, wie Vetorechte, Mehrstimmrechte oder eine besondere Mitarbeit in einer personalistisch geprägten Gesellschaft).
Auch hier müssen sich Wettbewerbsverbote immer räumlich, sachlich und zeitlich in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Praxistipp:
Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich zulässig, sie müssen jedoch genauestens und anhand der Rechtsprechung formuliert werden, damit sie wirksam bleiben. Wir sind hier gern behilflich.
Weitere Hinweise zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen findet man auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“.