I. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
In jüngerer Zeit galt das Augenmerk der EU-Gesetzgebung vornehmlich der Stärkung des Verbraucherschutzes. Von der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU), deren Umsetzung in Deutschland mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ erfolgte (BGBl. I 2014, S. 1218ff), sind jedoch vornehmlich die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand betroffen. Die mit Datum vom 29. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sehen Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen, für den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt des Verzugseintritts sowie für die vertraglich vereinbarte Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor.
Die Änderungen zielen auf eine „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ und sollen ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ schaffen, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen so von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen „Gläubigerkredits“ befreit werden.
II. Ende der Vertragsfreiheit. Höchstgrenzen für Zahlungsfristen
Bislang waren Unternehmen weitestgehend frei darin, ihre Zahlungsmodalitäten im b2b-Bereich zu vereinbaren. Die neu geschaffene Vorschrift des § 271a BGB schiebt dieser Freiheit jetzt einen Riegel vor: künftig sind strenge zeitliche Vorgaben für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen zu beachten. Diese Einschränkung der Vertragsfreiheit macht sich sowohl auf der Ebene individualvertraglicher Vereinbarungen bemerkbar, als auch im Rahmen der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1. Individualvertragliche Vereinbarungen
Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung beziehungsweise dem späteren Zugang einer Rechnung ist nur noch wirksam, wenn die Parteien diese Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart haben und sie für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (vgl. § 271a Abs. 1 Satz 1 BGB). Welche Vereinbarungen als „grob unbillig“ zu bewerten sind, hat der Gesetzgeber offen gelassen, so dass die Rechtsprechung hierzu Leitlinien entwickeln muss. Da wesentliche Abweichungen vom Handelsbrauch grob unbillig sein können, gilt grundsätzlich für Individualvereinbarungen: innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang muss gezahlt werden.
Öffentliche Auftraggeber können gemäß der Sonderregelung in § 271 a Abs. 2 BGB sogar nur eine Zahlungsfrist von bis zu 30 Tagen wirksam in Individualvereinbarungen vereinbaren.
Die Fälligkeit einer Zahlung wird häufig auch von einer vorherigen Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung abhängig gemacht. Beispiele hierfür sind die werkvertragliche Abnahme nach § 640 BGB oder die Untersuchungsobliegenheit des § 377 HGB im Warenverkehr. In solchen Fällen ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, ebenfalls nur noch wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen ist und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (vgl. § 271a Abs. 3 BGB). Die Zeit zwischen der Lieferung einer Ware und deren Überprüfung bzw. der Überlassung eines Werks und dessen Abnahme darf (jedenfalls grundsätzlich) nicht mehr als 30 Tage betragen.<
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Um künftig wirksam eine Zahlungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren zu können, sind nach Einführung des neuen § 308 Nr. 1a BGB sogar noch strengere Vorgaben zu beachten. Danach ist eine Vereinbarung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine „unangemessen lange Zeit“ für die Erfüllung der Entgeltforderung vorbehält. Eine Frist von bis zu 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. einer später zugegangenen Rechnung gilt dabei noch als angemessen lang im Sinne dieser neuen Vorschrift.
Ähnlich streng sind die Anforderungen an Bestimmungen in AGB, mit denen sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen: hier gilt gemäß § 308 Nr. 1b BGB bereits ein Zeitraum von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder einer Rechnung als unangemessen lang, so dass in AGB nur eine Frist von bis zu 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung vorgesehen werden sollte.
3. Keine Umgehung möglich
Die vorgenannten Beschränkungen könnten Unternehmen leicht umgehen, indem sie den Eintritt des Verzugs durch eine entsprechende Vereinbarung zeitlich nach hinten versetzen. Diese Gefahr hat der Gesetzgeber jedoch erkannt und mit der neuen Vorschrift des § 286 Abs. 5 BGB gebannt: dort wird klargestellt, dass bei Abweichen der Parteien von der gesetzlichen Verzugsregelung des § 286 BGB die Fristen des § 271a BGB dennoch gelten.
III. Zahlungsverzug wird teuer
Die gesetzlichen Änderungen haben auch zu einer Verschärfung der Folgen des Zahlungsverzuges geführt.
1. Erhöhung des Verzugszinses auf 9%
So wurde zunächst der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht (vgl. § 288 Abs. 2 BGB).
Der Ausschluss von Verzugszinsen im Voraus (beispielsweise in Einkaufsbedingungen), ist nach der neuen Vorschrift des § 288 Abs. 6 Satz 1 BGB unwirksam. Lediglich nach Verzugseintritt sind die Parteien frei, sich auf einen entsprechenden Verzicht zu verständigen.
Eine Beschränkung des nunmehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszins betragenden gesetzlichen Verzugszinses ist demgegenüber grundsätzlich möglich. Sie soll aber dann unwirksam sein, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig ist (vgl. § 288 Abs. 6 Satz 2 BGB). Auch hier bedarf der Rechtsbegriff der „groben Unbilligkeit“ noch einer Konkretisierung durch die Gerichte.
2. Strafpauschale bei Verzug
Erstmalig ist zusätzlich zum Verzugszins ein pauschalierter Schadensersatzanspruch („Strafpauschale“) vorgesehen, wenn sich der Schuldner einer Entgeltforderung im Verzug befindet (vgl. § 288 Abs. 5 BGB). Der Gläubiger hat dann – unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden – ohne weitere Mahnung einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von EUR 40,00. Auf diese Weise soll der Gläubiger für seine Beitreibungskosten entschädigt werden. Auch dieser Schadensersatzanspruch kann durch eine Vereinbarung der Parteien nicht im Voraus ausgeschlossen werden, sondern allenfalls so beschränkt werden, dass eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger ausgeschlossen ist (vgl. § 288 Abs. 6 Satz 3 BGB).
IV. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die neuen gesetzlichen Vorgaben gelten für alle ab dem 29. Juli 2014 geschlossenen Individualvereinbarungen sowie für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach diesem Zeitpunkt zur Grundlage eines Vertrages gemacht werden sollen. Eine Besonderheit gilt für Dauerschuldverhältnisse: auf bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse finden die Neuregelungen dann Anwendung, wenn die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Die Gesetzesänderungen erfordern von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen kaufen bzw. anbieten, in jedem Fall eine zeitnahe Überprüfung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls deren Anpassung.
Aus Sicht des Vertriebs sind die Neuregelungen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs grundsätzlich positiv. Bestehende Verkaufs- bzw. Lieferbedingungen sollten bei Bedarf so angepasst werden, dass im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners jedenfalls auch der höhere Verzugszinssatz sowie die Beitreibungspauschale in Höhe von EUR 40,00 verlangt werden können.
Vorrangig dürfte aber Anpassungsbedarf im Bereich des Einkaufs bestehen, da die Gesetzesänderungen vornehmlich dem Interesse des Gläubigers von Entgeltleistungen dienen und künftig der zur Zahlung verpflichtete Käufer im Falle des Zahlungsverzugs stärker belastet wird als bisher. Damit sind insbesondere standardmäßig verwendete Einkaufsbedingungen bezüglich folgender Aspekte zu überprüfen:
- Grundsätzlich sollte die Zahlungsfrist in AGB 30 Tage nicht überschreiten.
- Sofern die Erfüllung einer Entgeltforderung zunächst die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung voraussetzt, sollte sich die Frist für die Überprüfung bzw. Abnahme auf maximal 15 Tage belaufen.
- Von einem vorformulierten, vollständigen Ausschluss von Verzugszinsen sollte Abstand genommen werden. Das gilt auch für den vorformulierten Ausschluss vom neu eingeführten Pauschalschadensersatz. Solche Regelungen werden nach § 288 Abs. 6 BGB künftig für unwirksam erachtet.
Die Beschränkung des Verzugszinses auf deutlich weniger als 9% und eine Begrenzung des Pauschalschadensersatzes auf deutlich weniger als EUR 40,00 kann bis zur Konkretisierung der „groben Unbilligkeit“ durch die Rechtsprechung nicht rechtssicher vereinbart.