Diesen Fällen liegen häufig sogenannte „Doppelbesicherungen“ zugrunde. Von einer Doppelbesicherung spricht man, wenn ein Dritter, etwa eine Bank, der Gesellschaft ein Darlehen gewährt und die Rückzahlung des Darlehens durch die Gesellschaft und die Gesellschafter besichert wird. Das ist ein häufiger Fall. Gerät die Gesellschaft anschließend in die Insolvenz, sieht das Gesetz vor, Gesellschafter, die direkt ein Darlehen an die Gesellschaft gegeben haben, und Gesellschafter, die lediglich ein Drittdarlehen besichert haben, gleichzustellen. In beide Fällen soll dem Gesellschafter nur eine sogenannte nachrangige Forderung zukommen. So erfolgt eine Rückzahlung auf seine Forderung erst dann, wenn alle anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden.
Gleiches gilt im letzten Jahr vor der Insolvenz. Zahlt die Gesellschaft im letzten Jahr vor der Insolvenz noch ein Gesellschafterdarlehen – auch teilweise – zurück, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen gegenüber dem Gesellschafter anfechten. Das hat zur Folge, dass der Gesellschafter den Betrag zurückzahlen muss. Das gilt auch, wenn das Darlehen von einer Bank ausgegeben und der Gesellschafter hierfür lediglich die Sicherheit gestellt hat. In diesem Fall hat der Gesellschafter ebenfalls den Betrag, den die Bank als Rückzahlung auf das Darlehen erhalten hat, an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Begründet wird diese Rückzahlung damit, dass der Gesellschafter von der Rückführung des Darlehens profitiert hat. Schließlich wurde er in dieser Höhe mit seiner Sicherheit frei.
Auch für den Fall, dass das Darlehen zurückgezahlt wurde, weil die Gesellschaft andere Sicherheiten selbst gestellt hat, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung zurückfordern. Nach der Wertung des Gesetzes steht zuerst der Gesellschafter komplett mit einem Betrag ein, den er bereit war entweder als Darlehen selbst zur Verfügung zu stellen oder durch eine Sicherheit abzudecken.
Dieses Risiko haben viele Gesellschafter nicht präsent. Und so kommt häufig das erste böse Erwachen im Falle der Insolvenz und das weitere dann, wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordert.
Praxistipp:
Dieses Ausfallrisiko sollte man als Gesellschafter bewusst einkalkulieren. Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, werden Sicherheiten, die die Gesellschaft selbst gestellt hat, nur nachrangig verwertet. In erster Linie ist vollumfänglich auf die Sicherheit des Gesellschafters zurückzugreifen.
Für den Fall, dass die Bank neben den Sicherheiten der Gesellschaft noch zusätzlich die Stellung von Sicherheiten durch den Gesellschafter verlangt, ist zumindest auf eine beitragsmäßige Begrenzung zu achten. In jedem Fall sind sämtliche entsprechenden Verträge ordentlich zu prüfen.
Weitere Hinweise zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen findet man auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“.