Die Arbeit der Ermittlungsbehörden
Die Zeiten, in denen Ermittlungsbehörden ihren Aufgaben im Stillen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit nachgegangen sind, scheinen vorbei. Im Gegenteil: Laufende Ermittlungen werden regelmäßig öffentlich gemacht. Das kann zum einen durch offizielle behördliche Mitteilungen geschehen. Oft wird argumentiert, dass Ermittlungstätigkeiten öffentlich kommuniziert werden, damit die Bürger einen Einblick in die Aufgaben und Maßnahmen der Behörden erhalten. Sie sollen dadurch Vertrauen und Wertschätzung in die staatlichen Institutionen aufbauen.
Durchgestochene Informationen
Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Informationen aus Ermittlungsakten ohne offizielle Mitteilung öffentlich werden. Sie werden durchgestochen. Journalisten wissen dann von bevorstehenden Durchsuchungen und postieren sich bereits vor Eintreffen der Behörden am Durchsuchungsort. Nicht selten ist es der Anzeigeerstatter, der den Vorgang an Journalisten weitergibt, damit er seinen eigenen Zielen näher kommt. Dann erfahren Betroffene aus den Medien die Details aus Ermittlungsakten oder Anklageschriften, ohne zuvor von Behörden über Maßnahmen informiert worden zu sein. Mit Glück gewähren Journalisten kurz vor einer Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die erwarten sie dann binnen weniger Stunden und erhöhen so den Druck.
Der Druck auf Betroffene steigt
Betroffene werden von solchen Situationen häufig überrascht und fühlen sich getrieben. Doch dazu muss es nicht kommen: Bei Kenntnis von laufenden Ermittlungsverfahren empfiehlt sich, neben der notwendigen rechtlichen Fachexpertise immer auch den Schutz der eigenen Reputation mitzudenken. Denn ein Freispruch oder die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nützt nur halb so viel, wenn der Ruf auf dem Weg dorthin ruiniert wurde.
Vorbereitung auf Medienanfragen und Rechtsansprüche
Sinnvollerweise ist der Sachverhalt intern so weit aufbereitet, dass im Falle einer kurzfristigen journalistischen Anfrage sofort reagiert werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass Statements Auswirkungen auf den späteren Rechtsschutz haben können: Sie können einen solchen ermöglichen, ihn aber auch verhindern. In seltenen Fällen ist ein vorbeugender Rechtsschutz möglich.
Behörden müssen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit – ebenso wie Journalisten – die Rechte der Betroffenen berücksichtigen. Bei einem Verstoß steht den Betroffenen der Rechtsweg offen. Er führt bis hin zu einer Amtshaftung. Und eine mediale Berichterstattung ist bei laufenden Ermittlungsverfahren regelmäßig allenfalls im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung zulässig. Sie unterliegt besonderen Voraussetzungen, die einzuhalten sind. Auch sie dienen dem Schutz der Betroffenen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.
Wenn man als Betroffener trotzdem von einer Presseanfrage überrascht wird, besteht immer die Möglichkeit, die Frist für eine Stellungnahme zu verlängern. Im besten Fall gewinnt der Betroffene damit wertvolle Zeit, um die Situation in geordnete Bahnen zu lenken.
Bei Kenntnis von Ermittlungsverfahren sollten Betroffene immer auch den Schutz der eigenen Reputation frühzeitig in der Verteidigungsstrategie berücksichtigen. Bereits vor einer Berichterstattung können mit kommunikativen Maßnahmen schon Weichen für den Reputationsschutz gestellt werden – auch in rechtlicher Hinsicht. Für Betroffene, die durch behördliche Maßnahmen oder Medienberichterstattungen von den Ermittlungen erfahren, gilt es Ruhe zu bewahren, Informationen zu sammeln und die Deutungshoheit zu erlangen. Die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche kann hierzu ein Mittel der Wahl sein – etwa orchestriert mit der richtigen Kommunikationsstrategie.