Kreditsicherung im Exportgeschäft.

 So kommt der Exporteur an sein Geld.


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Kreditsicherung im Exportgeschäft, Insight von Jojannes Brand, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Die Absicherung der Zahlung im grenzüberschreitenden Warenhandel ist ein Dauerthema aller Exporteure. Die Ausgangslage ist simpel: Der Exporteur, der die Ware aus der Hand gibt, ist ohne Sicherungsmittel ab diesem Zeitpunkt schutzlos dem Zahlungswillen oder Zahlungsunwillen des Käufers ausgeliefert. Einen Zahlungsanspruch kann er zwar (schieds-)gerichtlich durchsetzen. Das kostet aber Zeit und Geld, weshalb er üblicherweise andere Sicherungsmittel wählen sollte.

Möglichkeiten im grenzüberschreitenden Warenhandel

  • Vorkasse ist mit Sicherheit die aus Verkäufersicht attraktivste Zahlungsabsicherung. So hat der Exporteur das Geld, bevor die Ware seinen Hoheitsbereich verlässt. In den seltensten Fällen wird sich der Käufer darauf aber einlassen, denn der Sicherheitsgewinn auf Seiten des Verkäufers geht zu Lasten des Käufers.
  • Der Eigentumsvorbehalt ist ein probates Sicherungsmittel, um den Exporteur vor dem Verlust seines Eigentums zu schützen, bevor es vollständig bezahlt wurde. So hat er ein Druckmittel gegenüber dem Käufer. Zudem ist er so – häufig – auch im Falle der Insolvenz des Käufers geschützt. Der Nachteil des Eigentumsvorbehalts ist in vielen Fällen eine rechtliche Unsicherheit, wenn die Ware die Grenze überschreitet. Denn wenn die Rechtsordnung „hinter der Grenze“ den Eigentumsvorbehalt nicht kennt, ist die Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes nicht möglich.
  • Das Dokumentenakkreditiv (letter of credit) ist ein häufig gewähltes Sicherungsmittel. Der Käufer weist dabei seine Bank an, dem Verkäufer ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen zu geben, das dieser bei Vorlage bestimmter Dokumente (häufig der Lieferpapiere) einlösen kann. Der Vorteil ist dabei die doppelte Absicherung beider Seiten: Der Verkäufer hat das Zahlungsversprechen der Bank und der Käufer weiß, dass das Geld erst nach nachgewiesenem Erhalt der Ware ausgezahlt wird. Das Akkreditiv bedarf allerdings penibel genauer Gestaltung, da die Banken es sehr formalistisch handhaben. Wenn die vorgelegten Dokumente nicht genau mit den vereinbarten übereinstimmen, wird die Bank die Zahlung verweigern. Zudem kosten die Akkreditive einen nicht unbeachtlichen prozentualen Anteil der abzusichernden Summe.
  • Dem Dokumentenakkreditiv funktionell ähnlich ist die Bürgschaft oder selbstständige Garantie eines Dritten. Auch hier tritt ein Dritter für die Verbindlichkeit bei Zahlungsausfall ein. Häufig liefert der Exporteur dabei an ein Unternehmen im Ausland, lässt sich aber eine Bürgschaft oder die Garantie eines dritten Unternehmens geben, das im Inland oder jedenfalls im EU-Ausland beheimatet ist. Dabei handelt es sich meistens um eine Konzerngesellschaft des belieferten Unternehmens (da ja ansonsten überhaupt kein Interesse bestehen würde, für den Käufer einzustehen). Zahlt der Käufer nicht, kann der Exporteur gegen das – für ihn leichter zu erreichende – dritte Unternehmen vorgehen. Eine Klage bleibt ihm bei Zahlungsverweigerung zwar nicht erspart, ist aber meistens deutlich leichter zu handhaben als gegen einen Käufer, der im Nicht-EU-Ausland sitzt.
  • Letztlich kommen auch Exportkreditversicherungen als Absicherung in Betracht. Hierunter fallen sowohl die semi-staatlichen Versicherungen (auch als „Hermesdeckungen“ und „Hermesbürgschaften“ bekannt) als auch Versicherungen der privatwirtschaftlichen Versicherungsgesellschaften. Bei erster Kategorie handelt es sich um eine Art Ausfallversicherung des deutschen Staates, mit deren Handling aber zwei Privatunternehmen betraut sind: die Euler Hermes SA und die PricewaterhouseCoopers GmbH. Solche Versicherungen bzw. Bürgschaften werden allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen (wie einem besonderen staatlichen Interesse an der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes, der risikomäßigen Vertretbarkeit, der Kreditwürdigkeit des ausländischen Partners etc.) erteilt. Sie kommen daher eher selten zum Einsatz. Eine Alternative sind daher Ausfallversicherungen der Privatwirtschaft (also großer Versicherungsgesellschaften), die einen Abschluss solcher Versicherungen und deren Konditionen natürlich vom Ausfallrisiko abhängig machen.

Lediglich bei Zahlung per Vorkasse ist der Exporteur ohne großen Prüfungsaufwand abgesichert. Auch hier sollte er sich dennoch Gedanken über die Vertragsgestaltung hinsichtlich der Gerichtsstände, des anwendbaren Rechts, der Haftung etc. machen.

Bei Kredit-/Zahlungsabsicherung durch Eigentumsvorbehalt, Akkreditiv oder Bürgschaft/Garantie sollte der Exporteur unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für einen juristischen Laien ist kaum zu durchschauen, was passieren kann, bevor die Zahlung auf seinem Konto eingeht (oder eben nicht). Im Falle eines Akkreditivs kann der Exporteur beispielsweise darüber stolpern, dass die Dokumente, die zu dessen Einlösung vorgeschrieben sind, ihn nicht ausreichend absichern. In einem Fall, der sich so tatsächlich zugetragen hat, sollte das Akkreditiv gegen Vorlage eines CMR-Frachtbriefes einlösbar sein. Der Vertrag allerdings sah die Lieferung nach den Incoterms EXW („ex works“, also ab Werk) vor. In diesem Falle war der Exporteur also gar nicht zur Lieferung verpflichtet. Er hatte demzufolge auch überhaupt keinen Anspruch auf die Aushändigung eines Frachtbriefes, den er aber zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Bank benötigt hätte.

Um eine wirklich effektive Kreditsicherung im Exportgeschäft zu gestalten, ist daher die Kenntnis einer Reihe juristischer Themengebiete notwendig (Kollisionsrecht, internationales Zivilprozessrecht, materielles Kaufrecht – nationales Kaufrecht wie UN-Kaufrecht –, Transportrecht einschließlich der entsprechenden Übereinkommen wie des CMR und der Regelwerke wie der Incoterms).

Letztlich bleibt die Frage, ob der Kaufpreis auf dem Konto des Exporteurs eingeht. Wie fast immer gilt aber: better be prepared!