Einführung von Zwangsurlaub in der Corona-Krise.

 Was dürfen Arbeitgeber?


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Einführung von Zwangsurlaub in der Corona-Krise

Was dürfen Arbeitgeber

Gerade in der Corona-Krise haben viele Unternehmen ein Interesse daran, die Mitarbeiter so weit wie möglich in den Urlaub zu schicken, um Umsatzeinbußen zu kompensieren. Arbeitnehmer hingegen haben im Zweifel eher ein Interesse daran, den Urlaub gerade jetzt nicht zu nehmen, vor allem aufgrund der vielen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und Schwierigkeiten hinsichtlich Reisen. Was ist möglich?

Zwangsurlaub grundsätzlich nicht möglich

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Ausnahmen gelten nur, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Corona-Krise erfüllt dabei keinen der Ausnahmetatbestände. Ein Hinwegsetzen über die Wünsche der Arbeitnehmer ist daher grundsätzlich in der aktuellen Situation nicht möglich. Davon abgesehen gilt auch hinsichtlich der Einführung von Kurzarbeit nichts anderes: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub aus dem Vorjahr nur vor Einführung der Kurzarbeit abbauen, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Urlaub aus dem aktuellen Jahr muss aufgrund einer neuen Regelung, die bis zum 31.12.2020 gilt, ohnehin nicht mehr vor Einführung der Kurzarbeit eingesetzt werden.

Betriebsferien

Etwas anderes gilt, wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert. In diesem Fall können Betriebsferien vereinbart werden, die mitbestimmungspflichtig sind. Werden Betriebsferien im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eingeführt, begründen einen betrieblichen Belang i.S.d. BUrlG, der dazu berechtigt, von den Urlaubswünschen einzelner Arbeitnehmer abzuweichen. Eine Einführung von Zwangsurlaub ist demnach auf diese Weise möglich.