Corona-Krise: Liquiditätssicherung durch Steuerstundungen.

 Liquiditätshilfe durch Steuerstundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen.


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Corona-Krise: Liquiditätssicherung durch Steuerstundungen, Insight von Andreas Tontsch, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Bund und Länder haben Erlasse zur Möglichkeit der Stundung von Steuerzahlungen veröffentlicht. Klarstellungen zu Details stehen noch aus.

Das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder haben Erlasse zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht:

Bundesfinanzministerium – Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Obersten Finanzbehörde der Länder – Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2).

Einzelne Finanzbehörden haben zudem Verfügungen erlassen, die weitere Details regeln. Der Rahmen der zur Verfügung stehenden Maßnahmen mit dem Ziel der Liquiditätsschonung der Steuerpflichtigen ist dadurch abgesteckt. Die Finanzministerien des Bundes und der Länder arbeiten jedoch an weiteren Klarstellungen, da sich momentan kein einheitliches Bild ergibt. Die vom Steuerpflichtigen gestellten Anträge zum Beispiel auf Stundung bestimmter Steuerzahlungen sollten deshalb unbedingt klar formuliert werden.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Die Finanzbehörden erlauben vereinfachte Stundungsanträge betreffend fällige Steuerzahlungen sowie zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen. Darüber hinaus können die Vollstreckung bereits in der Vergangenheit fällig gewordener Steuern aufgeschoben und Säumniszuschläge erlassen werden.

Welche Steuerpflichtigen können die Erleichterungen in Anspruch nehmen?

Die Erleichterungen gelten für alle Steuerpflichtigen, also für Unternehmen jeder Rechtsform einschließlich Einzelunternehmer (auch so genannte Solo-Selbständige) und Personengesellschaften. Voraussetzung jedweder Begünstigung ist, dass die Steuerpflichtigen „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind. An die Nachprüfung dieser Voraussetzung werden keine strengen Anforderungen gestellt, konkrete Nachteile müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Zahlreiche Landesfinanzministerien stellen auf Ihrer Website bereits Antragsformulare bereit. Erste Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass zum Beispiel der Verweis auf Liquiditätsprobleme oder das Stichwort „Umsatzrückgang“ im Einzelfall ausreichend sind. Da die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit durch das Coronavirus jedoch Antragsvoraussetzung ist und deren Vorliegen vom Steuerpflichtigen mit dem Antrag versichert wird, ist für die Praxis zu empfehlen, möglichst dezidierte Erläuterungen vorzuhalten.

Worum geht es bei der so genannten Steuerstundung?

Die Steuerstundung bezieht sich auf fällig gewordene oder bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuerzahlungen für abgeschlossene Zeiträume. Anträge auf Stundung später fällig werdender Steuern müssen besonders begründet werden.

Welche Steuern können gestundet werden?

Klar benannt wurden bislang nur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die Umsatzsteuer gemeint ist. Allerdings dürften hierbei nur Nachzahlungen für Vorjahre erfasst sein, die sich aus eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder nachträglichen Festsetzungen aufgrund von Änderungsanträgen oder Betriebsprüfungen ergeben. Gleiches gilt für die Lohnsteuer. Anträge können und sollten also auch für diese Steuern gestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die laufend – in der Regel monatlich – angemeldeten Umsatz- und Lohnsteuern noch nicht von der vereinfachten Stundungspraxis erfasst sind. Hier arbeiten die Finanzbehörden dem Vernehmen nach an einer eigenständigen Regelung, wonach die Frist für die Anmeldung und Zahlung solcher Steuern um 1-2 Monate verschoben wird. Die Regelung soll noch vor dem nächsten Fälligkeitstermin am 10. April bekannt gegeben werden.

Was ist bei Anträgen auf Stundung zu beachten?

Normalerweise werden gestundete Steuerbeträge mit 6% p.a. verzinst. Die Erlasse regeln derzeit nur, dass bei Corona-betroffenen Steuerpflichtigen „in der Regel“ auf Stundungszinsen verzichtet werden kann. Das Finanzministerium Bayern hat bereits klar geregelt, dass die Stundung zinsfrei erfolgt. In anderen Bundesländern enthalten die Antragsformulare eine entsprechende Formulierung. Es muss aber in jedem Fall sichergestellt sein, dass neben der Stundung selbst auch ausdrücklich ein Antrag auf Zinslosigkeit gestellt wird. Wichtig ist, dass sich die Zinsfreiheit auf den Zeitraum ab Fälligkeit der Steuerzahlung bezieht; Nachzahlungszinsen bis zur Steuerfestsetzung werden nicht erlassen. Offen ist, für welchen Zeitraum die Stundung erfolgt. Ein Zeitraum sollte daher vorzugsweise bereits im Antrag angegeben werden. Bayern gewährt aktuell eine Stundung für einen festen Zeitraum von 3 Monaten.

Wie erfolgt die Herabsetzung von steuerlichen Vorauszahlungen?

Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sind von Steuerstundungen zu unterscheiden. Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden im Hinblick auf die für das laufende Jahr zu erwartende Steuerzahlung festgesetzt. Wenn sich diese Erwartung ändert, kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden. Dieser Grundsatz galt bereits vor und unabhängig von der Corona-Krise. Die Erlasse vereinfachen dem Steuerpflichtigen daher nur die Darlegung für durch die Corona-Krise geänderten Erwartungen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Stundung, die oben beschrieben sind.. Da Vorauszahlungen in der Regel quartalsweise geleistet werden, muss der Antrag auch eine Korrektur der bereits geleisteten Vorauszahlung beinhalten, wenn die erwartete Steuerzahlung für das gesamte Jahr 2020 niedriger ist als die bereits geleistete erste Vorauszahlung.

Handlungsempfehlung

Zur Sicherung der Liquidität sollten entsprechende Anträge gestellt werden. Von einer Gewährung kann bei sauberer Antragsformulierung in der Regel ausgegangen werden. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine der Finanzverwaltung erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.