Bundesfinanzhof erweitert Möglichkeiten für gewinnneutrales Ausscheiden aus Personengesellschaften.

 Aktuelles Urteil geht über bisherige Praxis der Finanzverwaltung hinaus.


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Bundesfinanzhof erweitert Möglichkeiten zum gewinnneutralen Ausscheiden aus Personengesellschaften, Insight von Dr. Alexander Wolf, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Gesellschafter von Personengesellschaften sollen weitergehend als bislang gewinnneutral, das heißt ohne Aufdeckung stiller Reserven, aus Personengesellschaften ausscheiden können.

Hintergrund:

Der aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Da dieser Abfindungsanspruch die Gesellschaft vor erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten stellen kann, wird der Gesellschafter in der Praxis häufig durch Sachwerte abgefunden.

Die hierbei vorzunehmende Aufteilung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelnen Wirtschaftsgütern kann eine steuerneutrale Realteilung darstellen. Das bedeutet, dass stille Reserven bei der Übertragung der Sachwerte in diesem Falle nicht aufgedeckt werden. Die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Sachwertabfindung als Realteilung ist damit von besonderer praktischer Bedeutung.

Nachdem Finanzbehörden und Rechtsprechung lange Zeit eine steuerliche Realteilung nur im Falle einer vollständigen Auflösung und Beendigung der Mitunternehmerschaft zuließen, erweiterte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.09.2015 den Anwendungsbereich der Realteilung auf das Ausscheiden von Gesellschaftern gegen Sachabfindung.

Das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs stellt, so der BFH, eine Realteilung dar, soweit der übertragene Teilbetrieb weiterhin im Betriebsvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers verbleibt und die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Mit BMF-Schreiben vom 20.12.2016 hat sich die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Mit seinem jüngsten Urteil vom 30.03.2017 hat der BFH die Möglichkeiten der Anwendung der Realteilung noch einmal erweitert. Er geht damit über die von den Finanzbehörden gebilligte Praxis hinaus (BMF-Schreiben vom 20.12.2016).

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH hat folgenden Leitsatz aufgestellt:

Auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn die Abfindung (…) in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht.

Der BFH stellt klar: Nicht nur bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, sondern in allen Fällen einer Sachwertabfindung ist das Ausscheiden des Mitunternehmers als Aufgabe seines Mitunternehmeranteils zu behandeln, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiterhin im Betriebsvermögen hält.

Handlungsempfehlung:

Der BFH begünstigt mit der Erweiterung der gewinnneutralen Sachwertabfindung die Fortsetzung des unternehmerischen Engagements des ausscheidenden Gesellschafters. Diese neuen Gestaltungsspielräume gilt es zu nutzen. Insbesondere dürfte die Entscheidung des BFH Gesellschaftern auch dann eine Buchwertfortführung ermöglichen, wenn sie neben Aktiva auch Verbindlichkeiten übernehmen.

Es bleibt allerdings noch abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anschließt. Erst mit – der noch nicht erfolgten – Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird das Urteil vom 30.03.2017 für die Finanzbehörden verbindlich.