Ausübung von Herrschaftsmacht kein „Übergang“.

 (BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 8 AZR 91/15).


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Ausübung von Herrschaftsmacht kein "Übergang", Insight von Ines Heydasch, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Das BAG hat in seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und unmissverständlich klargestellt, dass der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Teilen derselben i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG oder eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGB nicht genügen.

Die Parteien stritten über rückständiges Arbeitsentgelt und eine rückständige Jahressonderzahlung der Klägerin. Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, betrieb eine große Rehabilitationsklinik, in der die Klägerin als Krankenpflegehelferin beschäftigt wurde. Die Beklagte verweigerte die von der Klägerin beanspruchten Nachzahlungen. Sie führte zur Begründung u.a. aus, dass zwischenzeitlich eine andere Gesellschaft sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen (Share-Deal) habe und seitdem die Kontrolle über sie ausübe. Hierin liege nach ihrer Auffassung ein Unternehmensübergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG.

Das BAG hat festgestellt, dass keine Übernahme i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG und kein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB erfolgt ist, weil es an einer Übernahme durch einen „neuen“ Arbeitgeber fehlt. Weder der Umstand, dass sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten durch eine andere Gesellschaft übernommen wurden, noch der Umstand, dass diese andere Gesellschaft seitdem die tatsächliche Kontrolle, d.h. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie, die Beklagte, ausübt, ändern etwas daran, dass die Beklagte nach wie vor Arbeitgeberin ist. Beide Umstände betreffen lediglich das (Innen-)Verhältnis der Beklagten zur anderen Gesellschaft. Der Fortbestand und die Identität der Beklagten werden durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile und die Ausübung von Herrschaftsmacht durch das andere Unternehmen nicht berührt.

Empfehlung für die Praxis:

Bei einem sog. „Share-Deal“, der Gegenstand der BAG Entscheidung ist, werden lediglich Gesellschaftsanteile gekauft bzw. verkauft. Damit ist lediglich ein Gesellschafterwechsel verbunden, wobei der Rechtsträger des Unternehmens erhalten bleibt. Damit wird kein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB ausgelöst. Bei einem sog. „Asset-Deal“ werden einzelne Vermögenswerte oder Rechtsgüter eines Unternehmens gekauft bzw. verkauft. Damit könnte möglicherweise ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. § 613a BGB ausgelöst werden mit der gesetzlichen Folge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Bei einem Betriebs(teil)übergang ordnet § 613a BGB Abs.1 S. 1 BGB das Eintreten des neuen Betriebsinhabers in die Rechte und Pflichten aus den im Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen an.