Architektenrecht: Mindestsätze nach alter HOAI bei Altfällen weiter anzuwenden

 Das in der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2013 (a.F.) festgesetzte Preisrecht ist bei laufenden Gerichtsverfahren weiter anwendbar. Es gilt zwischen Privatparteien.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19) entschieden, dass die in der HOAI 2013 (a.F.) festgesetzten Mindestsätze in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatparteien weiter anwendbar sind. Damit folgt der BGH dem im Vorabentscheidungsverfahren des EuGH (Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Januar 2022). Bereits anhängige Aufstockungsklagen haben so Aussicht auf Erfolg. Auf die aktuelle HOAI 2021 findet die Rechtsprechung aber keine Anwendung. Das Preisrecht ist danach nicht mehr verbindlich.

Nachdem der EuGH bereits im Jahr 2019 das verbindliche Preisrecht der HOAI 2013 in Teilen für ungültig erklärte, kam die Frage auf, wie mit bestehenden Honorarvereinbarungen in Architektenverträgen umzugehen ist. Sie wurden unter der formal weiterhin gültigen HOAI 2013 geschlossen. Welche Auswirkung würde also die Entscheidung auf aktuelle Architektenverträge haben? Den diesbezüglichen Meinungsstreit dürfte der BGH jetzt durch seine abschließende Entscheidung geklärt haben.

Das Verfahren

In dem konkret vom BGH zu entscheidenden Fall war der Kläger Betreiber eines Ingenieurbüros. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung aufgrund eines 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrages. In dem Vertrag hatten die Parteien, für die zu erbringenden Ingenieurleistungen bei einem Bauvorhaben, ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.025,00 Euro vereinbart. Nachdem der Kläger den Ingenieurvertrag gekündigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung ab. Die Grundlage war die HOAI 2013. Der Auftraggeber verweigerte eine Zahlung unter Verweis auf die vertragliche Vereinbarung. Daraufhin klagte der Betreiber des Ingenieurbüros seine noch offene Restforderung in Höhe von 102.934,59 Euro brutto ein. Nachdem die Instanzgerichte der Klage überwiegend stattgegeben hatten, legte der BGH dem EuGH den Fall vor.

Der EuGH hat die Vorlagefragen mit Entscheidung von Januar 2022 beantwortet. Er hat entschieden, dass ein nationales Gericht bei einem Rechtsstreit zwischen Privatparteien nicht allein aufgrund des EU-Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für Architektenleistungen festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht. M.a.W.: aus dem EU-Recht folgt nicht, dass ein deutsches Gericht das verbindliche Preisrecht der HOAI 2013 nicht anwenden darf.

Die Entscheidung des BGH

Vor diesem Hintergrund hat der BGH am 02.06.2022 entschieden, dass nach nationalem Recht die Vorschriften der HOAI 2013 anzuwenden sind. Sie regeln das Preisrecht (hier: die Mindestsätze) verbindlich. Im vorliegenden Fall führte das zu einem aufgestockten Honoraranspruch des Betreibers des Ingenieurbüros. Der Kläger verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich – trotz der festgestellten Europarechtswidrigkeit – auf den Mindestsatz beruft. Denn die HOAI 2013 war (damals) gültige Rechtsverordnung. Die Dienstleistungsrichtlinie entfaltet in einem Rechtsstreit zwischen Privatparteien hingegen keine unmittelbare Wirkung.

Praxisempfehlung

Das jetzige Urteil des BGH ist wenig überraschend. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der BGH mit seiner Entscheidung mehr Rechtssicherheit in dieser streitigen, praktisch sehr wichtigen, Frage geschaffen hat.

Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie die Gerichte eine weitere Frage der Thematik klären werden. In seiner Entscheidung von Januar 2022 hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei von dem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen kann. Im Falle einer Aufstockungsklage eines Architekten/Ingenieurs, der vom Gericht stattgegeben wurde, könnte also der zur Zahlung verurteilte Bauherr die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Höhe des Aufstockungsbetrages verklagen.

Das Urteil des BGH hat aber auf aktuelle Planer- und Ingenieurverträge, die seit dem 01.01.2021 geschlossen wurden, keine Auswirkung. Dort findet die HOAI 2021 Anwendung, die in Folge des EuGH-Urteils von 2019 kein zwingendes Preisrecht mehr vorsieht.