Davon haben Sie bestimmt schon einmal gehört: Ein kleiner Teil des Kaufpreises für die Immobilie wurde dem Käufer „bar“ gegeben. Da verhandeln Käufer und Verkäufer z.B. einen Kaufpreis von 750.000 €. In der unterschriebenen Kaufvertragsurkunde steht ein Kaufpreis von 700.000 €. Die Differenz von 50.000 € wird bar übergeben, während der Notar kurz den Raum verlässt oder sich Käufer und Verkäufer zufällig auf der Toilette des Notariats treffen.
Schwarzgeld oder einfach Barzahlung?
Die bloße Barzahlung ist dabei zunächst rechtlich kein Problem, denn sie ist schlicht die Erfüllung der Kaufpreisschuld. Das Problem ist die hinter der Barzahlung liegende Absprache: Dadurch kann z.B. die Rechnung des Notars gekürzt werden (ob das für das hier gegebenen Beispiel zutrifft, habe ich nicht nachgerechnet). Auch kann z.B. die Grunderwerbsteuerlast des Käufers reduziert werden. Diese „Einsparungen“ sind ganz klar strafbare Handlungen.
Schwarzgeld gefährdet die Wirksamkeit von Verträgen
Damit nicht genug, verhält es sich so, dass Grundstückskaufverträge mit allen Absprachen notariell beurkundet werden müssen. Nur dann sind sie wirksam (§§ 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB ). Im Beispiel ist die Abrede, 50.000 € in bar und damit 700.000 € als Kaufpreis zu bezahlen, eben nicht im Vertrag enthalten und mündlich getroffen und damit nicht notariell. Mit anderen Worten: Der gesamte Kaufvertrag ist – zunächst – unwirksam. „Zunächst“, weil das Gesetz vorsieht, dass er wiederum wirksam werden kann, wenn die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch erfolgt ist (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ).
Nochmal gut gegangen? Könnte man so meinen, aber an der strafrechtlichen Komponente ändert sich nichts.
Strafrechtliche Vergehen
Vielleicht haben Sie es selbst einmal erwogen, den Handwerker „unter der Hand“ zu bezahlen?
Das ist extrem problematisch, weil es zwar vielleicht Geld spart, zivilrechtlich und besonders strafrechtlich aber erhebliche Konsequenzen nach sich zieht.
Eine Vereinbarung zwischen Handwerker, der Baufirma und ihrem Auftraggeber, das schwarz gezahlt wird – z.B. ohne Rechnung zwecks Vermeidung der Umsatzsteuer – verstößt gegen das gesetzliche Schwarzarbeitsverbot (§ 1 SchwarzArbG ). Der geschlossene Vertrag ist in Gänze unwirksam (§ 134 BGB).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass es gegenseitige Ansprüche aus dem Vertrag nicht gibt.
So weit so gut. Damit können die Beteiligten leben, solange es zu keinem Streit kommt.
Schwarzgeldzahlungen und Mängel oder Baufehler
Problematisch wird es aber, wenn es zu Mängeln oder Baufehlern kommt und der Auftraggeber daher den restlichen Preis nicht bezahlen will und das aus einer Perspektive völlig berechtigt ist.
Dann wird es nicht nur auf der Baustelle ungemütlich, sondern auch zivilrechtlich, denn beide Seiten haben keine Ansprüche gegen die jeweils andere Seite. Das bedeutet, dass der Handwerker gegen seinen Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung hat, egal, ob und wieviel er vorgeleistet hat.
Der Auftraggeber selbst hat keine Mängelansprüche, auch wenn vielleicht erhebliche Mängel bestehen. Beide Vertragsparteien sind faktisch rechtlos.
In der Praxis beruft sich daher auch kaum jemand auf die Schwarzgeldabrede oder sie wird eben bestritten.
Wenn Schwarzgeldvereinbarungen vermutet werden
Dieser vermeintliche Trick hilft jedoch nicht. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (vom 21.01.2020, 31 U 34/19) kann ein Zivilgericht auch aufgrund von Indizien eine Schwarzgeldvereinbarung annehmen, selbst dann, wenn sich keine Vertragspartei auf eine solche beruft. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde eine WhatsApp-Nachricht eingeführt: „Kannst Du bitte aufteilen 20 auf das eine und 15 auf das Konto, dass nicht so viel an die Augen von F… kommt. Danke“. Obwohl beide Parteien leugneten, eine Schwarzgeldabrede getroffen zu haben, war das OLG Düsseldorf u.a. wegen der WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannten Schwarzgeldabrede getroffen hatten.
Schon die I. Instanz hatte die Nachricht dahingehend verstanden, dass mit „F…“ das Finanzamt gemeint ist. Aus dem Kontext der WhatsApp-Nachricht und dem bewussten Nichtausschreiben des Wortes „F…“, aber auch aus dem weiteren Verhalten der Parteien ist die Nachricht nicht anders zu verstehen.
Deshalb hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Nach Ansicht des OLG kann ein Gericht „von Amts wegen“ überprüfen, ob eine Schwarzgeldabrede vereinbart wurde. Keine der Parteien muss sich also hierauf berufen. Finger weg von Schwarzgeldvereinbarungen!
Schwarzgeldabreden sind zivilrechtlich und strafrechtlich sehr riskant. Das Gesetz und die Rechtsprechung ziehen rigoros Konsequenzen. Zurecht: Die Steuer dient der Allgemeinheit. Derjenige, der sie rechtswidrig umgeht, schadet allen und verdient keinen Schutz des Gesetzes.