Aktuelle Rechtslage
In Deutschland ist streitig, ob die EU-Whistleblower-Richtlinie eine unmittelbare Einrichtungspflicht für juristische Personen des Privatrechts bedeutet. Ein Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht das eher nicht so vor. Zahlreiche Stimmen in der Literatur vertreten aber die Auffassung, dass das für juristische Personen des öffentlichen Sektors anders beurteilt werden muss. Für staatliche Stellen oder mit staatlichen Aufgaben betraute Einrichtungen, so die Auffassung, müssen die EU-Whistleblower-Richtlinie seit dem 18.12.2021 anwenden.
Für juristische Personen des Privatrechts ist das nur eine Frage der Zeit.
Inhalte der EU-Whistleblower-Richtlinie
Erklärtes Ziel der Richtlinie ist es, die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen zu forcieren. Gleichzeitig sollen Hinweisgeber besser geschützt werden. Eine Meldung soll für sie keine negativen zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen oder internen Konsequenzen als Folge haben. Hinweisgeber sollen sich nicht fürchten müssen.
Wir alle kennen die Fälle zum Beispiel aus dem Gammelfleischskandal oder dem Bottroper Apothekerskandal. Hier wussten sich Mitarbeiter nicht anders zu helfen, als an die Öffentlichkeit zu gehen. Diese Mitarbeiter wurden daraufhin fristlos entlassen, obwohl sie die eigentlichen Helden sind.
Gemäß der EU-Whistleblower-Richtlinie werden Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (Nationalstaaten können die Schwelle auf bis zu 250 Mitarbeiter anheben) sowie alle Behörden und Kommunen (auch hier können durch nationale Umsetzungen Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern ausgenommen werden) dazu verpflichtet, Kanäle einzurichten, über die Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden können.
Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisbern sind untersagt. Eine Regelung über eine Beweislastumkehr bei Kündigungen wird eingeführt. Arbeitgeber müssen künftig nachweisen, dass Kündigungen nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen.
Unternehmen sind verpflichtet, Meldekanäle einzurichten.
Diese Meldekanäle können auch eine Meldung an die Öffentlichkeit beinhalten. Die Empfehlung ist aber, zunächst die internen Kanäle der Organisation zu nutzen, bevor auf Kanäle der externen Behörde zurückgegriffen wird oder sogar öffentliche Medien genutzt werden. Verpflichtet zur Einhaltung dieser Hierarchie ist der Hinweisgeber nicht.
Unternehmen und Behörden sind jetzt gut beraten, wenn sie Hinweisgebern gut funktionierende Meldekanäle intern anbieten. Solche Meldekanäle können auch anonym genutzt werden.
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz wird kommen. Die wesentlichen Anforderungen an Unternehmen und Behörden können bereits jetzt der EU-Whistleblower-Richtlinie entnommen werden.
Wir raten dringend dazu, sich frühzeitig auf die Umsetzung vorzubereiten. Wir haben vielfältige Erfahrungen mit technischen Lösungen für die Meldewege. Sprechen Sie uns zu all diesen Themen gern an.