Herausforderungen bei der Planung der Weihnachtsfeier stellen sich auch 2021: Wieviel Nähe ist trotz COVID-19 mit Blick auf die lokalen Hospitalisierungsraten und Impfquoten ratsam? Bleiben die Teams unter sich oder nähern wir uns der Teilnehmerzahl vor Corona? Zwar liefert das Arbeitsrecht keine Anhaltspunkte für Größe und Umfang, Nähe und Distanz – aber es finden sich klare Antworten auf zehn häufige Fragen:
- Muss die Firma eine Weihnachtsparty veranstalten?
Grundsätzlich entscheiden Arbeitgeber*innen jedes Jahr frei, ob sie eine betriebliche Weihnachtsfeier ausrichten wollen. Doch es gibt Ausnahmen. Etwa aufgrund einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder einer sogenannten betrieblichen Übung: wenn beispielsweise aufgrund der Feiern in den letzten drei Jahren in gleichem Umfang bei Arbeitnehmer*innen der Eindruck entstanden ist, es werde auch in den nächsten Jahren eine solche geben. Infolge der Erfahrungen aus dem letzten Jahr lässt sich eine betriebliche Übung dieses Jahr allerdings kaum als Argument anführen. - Ist die Teilnahme Pflicht?
Nicht alle Kollegen freuen sich auf die Weihnachtsfeier im Betrieb. Ob virtuell oder real: Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. Schließlich findet die Veranstaltung meist in der Freizeit statt. Ist der Termin während der Arbeitszeit, müssen Mitarbeiter*innen zwar nicht teilnehmen, aber währenddessen arbeiten oder frei nehmen – es sei denn der Arbeitgeber genehmigt ihnen ausdrücklich, nach Hause zu gehen. Partymuffel sollten aber bedenken, welche Botschaft sie damit an Kollegen und Vorgesetzte senden. - Zählt die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?
Startet die Party nach Arbeitsende, können sich Beschäftigte keine Überstunden anrechnen lassen. Feiert der Betrieb dagegen in der Arbeitszeit, muss diese Zeit nur nachgearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber dies vorher angeordnet hat. In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen. - Haben auch abwesende Mitarbeiter*innen Anspruch auf Geschenke, die an der Feier verteilt werden?
Laut Arbeitsgericht Köln nein – und zwar selbst dann, wenn der Beschäftigte wegen eines Arbeitsunfalls krankgeschrieben war. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin jedem Teilnehmer der Weihnachtsfeier ein iPad mini im Wert von 429,00 € als Lockprämie geschenkt, um die Attraktivität ihrer Betriebsfeiern zu steigern (ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2013 – 3 Ca 1819/13).
Nicht zu vergessen ist: Weihnachtsgeschenke sieht der Fiskus als zu versteuerndes Einkommen an und es können Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Auch Geschenke können zu einer betrieblichen Übung werden. Überreicht der Chef jedes Jahr ein Geschenk, lässt sich daraus ein Anspruch für die Zukunft ableiten. - Kann der Chef einzelne Mitarbeiter ausladen?
Arbeitgeber*innen müssen nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz alle Beschäftigten gleich behandeln und dürfen niemand benachteiligen. Somit sind alle Mitarbeiter*innen einzuladen. Es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund, um die Teilnahme zu untersagen (ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16): Beispielsweise wenn ein Klinikarzt während der Weihnachtsfeier Bereitschaftsdienst hat, oder die Produktion weiterlaufen muss. Genauere Vorgaben für den Kreis der Teilnehmer lassen sich auch in einer Betriebsvereinbarung regeln. - Hat Fehlverhalten Konsequenzen?
Auch wenn die Feier in der Freizeit stattfindet – auf ihre guten Manieren sollten Arbeitnehmer*innen weiter achten. Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt, sexuell belästigt oder handgreiflich wird, riskiert eine Abmahnung oder schlimmstenfalls die fristlose Kündigung (u.a. LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04). - Wer lange feiert, kann auch pünktlich zur Arbeit kommen?
Die Arbeit beginnt auch am Morgen nach der Feier zur üblichen Zeit. Ausnahmen sind mit dem Arbeitgeber im Voraus abzusprechen. - Dürfen Fotos von der betrieblichen Weihnachtsfeier in Social Media gepostet werden?
Bilder von Kolleg*innen oder Vorgesetzten dürfen ohne deren ausdrückliches Einverständnis nicht veröffentlicht werden – weder in sozialen Netzwerken noch in sonstiger Weise. Anderenfalls haben die Betroffenen Anspruch auf Unterlassung sowie Löschung. Zudem drohen Schadensersatzforderungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen. - Kann der Betriebsrat mitbestimmen?
Über das ob und wie einer Weihnachtsfeier steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Doch die Betriebsparteien können damit verbundene Fragen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung regeln. Ob der Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke verteilt, entscheidet er allein. Über das „wie“ bestimmen die Arbeitnehmervertreter*innen aber gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit. - Ist ein Unfall auf der Weihnachtsfeier versichert?
Grundsätzlich steht die gesetzliche Unfallversicherung auch für Unglücksfälle wie einen Bänderriss beim Schwingen des Tanzbeins auf der Weihnachtsfeier ein, weil es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Allerdings: Sobald der Chef die Feier offiziell beendet oder ein großer Teil der Kollegen geht, endet auch der Versicherungsschutz.
Erfreulicherweise stehen in diesem Jahr die Zeichen für fröhliche Weihnachtsparties im Betrieb wieder besser als im letzten Jahr. Unbeschwerte Feiern sind nicht nur eine Frage der Corona-Regeln. Wie immer lohnt auch ein Blick ins Arbeitsrecht.