Was kommt nach der Homeoffice-Pflicht?

 AHA+L-Regeln und Tests bleiben vorerst – Sind Arbeitnehmer*innen zur Rückkehr verpflichtet?

Was kommt nach der Homeoffice-Pflicht?

Seit 01.07.2021 besteht die Pflicht zum Homeoffice nicht mehr. Aktuell haben Unternehmen dazu viele Fragen: Gibt es beispielsweise ein Bleiberecht, weil unklar ist, welche Kolleg*innen geimpft sind?

Niemand muss dem Arbeitgeber Auskunft über den Impfstatus geben. Diese Information zählt wie eine etwaige Schwangerschaft oder Krankheiten zu den sensiblen personenbezogenen Daten, zu denen Chefs keine Fragen stellen dürfen. Nichtsdestotrotz hat der Grad der Immunisierung unter den Beschäftigten großen Einfluss darauf, wie sich die Rückkehr ins Büro organisieren lässt.

Kein Recht auf Homeoffice

Arbeitgeber können den Mitarbeiter*innen weiterhin freiwillig erlauben, im Remote-Betrieb zu arbeiten, um sie vor einer Infektion zu schützen. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Chefs nicht zurück ins Büro möchte? Etwa, weil er das mobile Arbeiten schätzt. Oder weil er noch nicht geimpft ist und fürchtet, sich anzustecken.

Wenn das Unternehmen die Arbeit im Homeoffice vor oder während der Pandemie in Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt hat, können Chefs ihre Angestellten meist auf dieser Basis zurückbeordern. In der Regel wird ein Widerrufsvorbehalt oder eine zeitliche Begrenzung vereinbart, auf die sich der Arbeitgeber berufen kann. Diese Absprache muss der Mitarbeiter erfüllen oder er riskiert eine Abmahnung.
Aber auch ohne vertragliche Regelung verfügen Chefs über das sogenannte Weisungsrecht und bestimmen, wo der Beschäftigte seine Tätigkeit erfüllt.

Meist dürften allerdings mildere Mittel als das Weisungsrecht sinnvoller sein: Ein Gespräch mit dem Mitarbeiter oder Quoten für den Übergang, die regeln, wie hoch der Anteil der Arbeitnehmer vor Ort sein soll. So lässt sich verhindern, dass alle gleichzeitig zurückkehren müssen.

Diese Lösungen helfen auch im umgekehrten Fall: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise darauf besteht, ganz oder tageweise in den Betrieb zurückzukehren, der Betrieb aber während der Corona-Krise die Büroflächen reduziert hat.

Was bleibt weiterhin?

Die Corona-Schutzverordnung gilt vorerst weiter und mit ihr die Pflicht zu folgenden Maßnahmen:

  • Zwei wöchentliche Tests müssen Arbeitgeber auch nach dem 01.07.2021 allen Beschäftigten in Präsenz anbieten. Ausnahmen gelten für Angestellte mit vollständigem Impfschutz oder nachweislich von COVID-19 Genesene.
  • AHA+L: Die Zahl der Beschäftigten in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu begrenzen und es sind feste Teams zu bilden. Bei unvermeidbarem Kontakt müssen Mitarbeiter*innen weiter Masken tragen. Notwendig ist ein betriebliches Hygienekonzept.

Das Ende der Homeoffice-Pflicht birgt Konfliktpotenzial. Unternehmen sind gut beraten nicht auf ihre Rechte zur Rückkehr zu pochen, sondern Übergangsregeln zu ermöglichen. Die Pflicht zu Tests, Abstands- sowie Hygieneregeln bleibt bestehen.