Dienst- oder Arbeitsvertrag
Ein Dienstvertrag kann ebenso vereinbart werden wie ein Arbeitsvertrag. Die rechtlichen Konsequenzen beider Formen sind jedoch unterschiedlich. Das zeigt sich z. B. beim Kündigungsschutz. Haben die Parteien als Grundlage der Tätigkeit einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist diese Wahl bindend – inklusive der strengeren Schutzregeln. Das erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 (Az.: 3 Ta 402/19). Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vertragsdurchführung finde dann nicht mehr statt. Damit ist im Streitfall auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten frei, der bei einem Dienstvertrag so nicht bestünde.
Der Fall
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Fremdgeschäftsführer von der Gesellschafterversammlung abberufen. Gleichzeitig kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Geschäftsführer außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht Düsseldorf. In dem Geschäftsführerdienstvertrag sei ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen werde. Er forderte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden sei.
Weisungsgebunden oder frei
Im Kern geht es um die Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Gesellschaft tätig war. Kennzeichnend für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist, dass dieser weisungsgebunden handelt. Als Arbeitnehmer kann er beispielsweise über Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Tätigkeit nicht selbst bestimmen. In einem Dienstverhältnis allerdings ist der Geschäftsführer im Vergleich nicht weisungsgebunden und ist bei der Wahl des Ortes und des Zeitpunktes seiner Arbeit frei.
Vertrag versus Praxis
Geschäftsführer werden in der Regel auf Grundlage eines freien Dienstvertrags tätig. Entscheidend ist aber, wie der Vertrag in der Praxis umgesetzt wird. Denn zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertrags, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit vorwiegend weisungsgebunden und abhängig verrichtet, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Auf die Vertragsbezeichnung kommt es dann nicht an.
Im umgekehrten Fall findet eine solche Prüfung allerdings nicht statt. Haben die Parteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist ihr Vertragsverhältnis auch als solches einzuordnen. Das stellte das LAG Düsseldorf klar. Auch wenn nach der Art der Tätigkeit sowohl ein freier Dienstvertrag als auch ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich wären, setzten sich dann die vertragliche Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen besonderen Schutzregeln durch, legte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dar.
Nachdem die Parteien im vorliegenden Fall ausdrücklich vereinbart hatten, dass sie einen Arbeitsvertrag abschließen, seien sie an diese Vertragswahl nun auch gebunden, entschied das Gericht.
Die Konsequenz
Die Konsequenz daraus kann zum Beispiel sein, dass der Geschäftsführer mehr Kündigungsschutz genießt und im Zweifel gestärkt in Abfindungsverhandlungen gehen kann. Bei einem Geschäftsführerdienstvertrag wären diese so nicht durchsetzbar.