Viele Wirtschaftszweige sind von der Corona-Krise besonders hart getroffen worden. Dazu zählt auch die Flugbranche. Ein Freifahrtsschein, um Mitarbeiter wegen Unmöglichkeit nicht mehr zu beschäftigen, ist die Pandemie allerdings nicht. Dazu bedarf es eines konkreten, auf den Einzelfall bezogenen, Vortrags. Allgemeine Ausführungen zu den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind als Begründung zu wenig. Das stellte das Hessische LAG mit Beschluss vom 14. Januar 2021 klar (Az.: 10 Ta 357/20).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine als „Traffic Agent“ bei einer Flugverkehrsgesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerin die Kündigung erhalten. Im Kündigungsschutzprozess war sie in erster Instanz erfolgreich. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entschied mit Urteil vom 25. Februar 2020, dass die Frau zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiter beschäftigt werden muss. Die Arbeitgeberin legte zunächst Berufung gegen das Urteil ein, zog diese jedoch wieder zurück.
Arbeitnehmerin muss weiter beschäftigt werden
Zwischenzeitlich versuchten die Parteien eine gütliche Einigung zu finden. Die Flugverkehrsgesellschaft erklärte mit E-Mail vom 22. April 2020, dass sie die Frau aufgrund des noch laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens weiter beschäftigen wird. Auch das Gehalt würde gezahlt werden. Die Frau sollte sich zur Arbeitsaufnahme bereithalten.
Dazu kam es dann aber nicht, so dass die Frau am 7. Mai 2020 Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes stellte. Sie wurde nicht dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main gemäß weiter beschäftigt. Inzwischen gab es in dem Betrieb eine Vereinbarung zur Kurzarbeit. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde die Frau dann weiterbeschäftigt.
Das Arbeitsgericht stellte schließlich fest, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt hat und die Arbeitgeberin die Kosten tragen soll. Dagegen wehrte sie sich. Sie sei bereit gewesen, die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen. Da aufgrund der Corona-Krise kaum noch Flüge stattfanden, wurde in ihrem Betrieb inzwischen Kurzarbeit eingeführt. Auch ein tatsächlicher Arbeitseinsatz am Flughafen war wegen des Corona-Virus nicht möglich gewesen, so die Flugverkehrsgesellschaft.
LAG Hessen weist Beschwerde zurück
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO erledigt hat. Es hat dementsprechend auch zu Recht der Arbeitgeberin die Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren auferlegt, so das Landesarbeitsgericht.
Dabei ist der ursprüngliche Zwangsgeldantrag der Arbeitnehmerin begründet und zulässig gewesen. Durch die tatsächliche Beschäftigung hatte er sich dann erledigt.
Der Zwangsvollstreckungsantrag ist auch deshalb begründet, weil es der Arbeitgeberin nicht unmöglich war, die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber kann zwar den Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung erheben. Allerdings trägt er dafür auch die Darlegungs- und Beweislast. Eine pauschale Behauptung, dass es unmöglich sei, die Leistung zu erbringen, reicht dafür nicht aus, so das LAG Hessen.
Nachweis im konkreten Einzelfall
Es ist zwar allgemein bekannt, dass der Flugverkehr in dem Zeitraum März/April 2020 stark von der Corona-Pandemie getroffen wurde. Daraus war aber nicht ersichtlich, ob die Beschäftigung in dem konkreten Einzelfall noch möglich war oder nicht. Hierzu hat die Arbeitgeberin aber keine konkreten Angaben gemacht, so das LAG. Es wies die Beschwerde zurück.
Die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind allgemein bekannt. Um die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung mit den Auswirkungen der Pandemie zu begründen, muss der Arbeitgeber aber diese Unmöglichkeit für den konkreten Arbeitsplatz begründen und darf nicht nur pauschale Behauptungen aufstellen.