Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) soll ein Betriebsrat finanziell weder besser noch schlechter gestellt werden als Kollegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Er soll durch seine Tätigkeit keine finanziellen Einbußen erleiden aber auch seine Unabhängigkeit bewahren.
In dem Verfahren vor dem LG Braunschweig haben es zwei ehemalige VW-Vorstände sowie ein ehemaliger und ein aktueller Personalmanager offenbar „zu gut“ mit Betriebsräten gemeint. Sie müssen sich nun vor Gericht verantworten.
Verdacht der Untreue
Das LG Braunschweig hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren gegen die vier Beschuldigten wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Untreue bzw. Untreue im besonders schweren Fall zum Nachteil des Konzerns mit Beschluss vom 28. Juli 2020 eröffnet.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, zwischen Mai 2011 und Mai 2016 überzogene Gehälter an insgesamt fünf VW-Betriebsratsmitglieder gezahlt zu haben. Dem Konzern soll dabei ein Schaden von rund fünf Millionen Euro entstanden sein. Die Angeklagten sollen in unterschiedlichem Umfang an der Festlegung der Gehälter und Boni beteiligt gewesen sein.
Verstoß gegen Betriebsverfassungsgesetz
VW bekräftigte, dass bei der Festlegung der Vergütung einzelner Betriebsräte kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten festzustellen sei. Der Konzern verweist zudem darauf, dass sich die Anklage nicht gegen Volkswagen, sondern gegen Einzelpersonen im Unternehmen richte.
Die Staatsanwaltschaft teilte diese Auffassung nicht. Bei der Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder sei bewusst eine unzutreffende Vergleichsgruppe innerhalb des Unternehmens zu Grunde gelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz vor.
Die Entscheidung liegt nun beim LG Braunschweig, Termine für die Verhandlung stehen noch nicht fest.
Bei der Festlegung der Gehälter der Betriebsräte kommt es darauf an, dass die richtige Vergleichsgruppe zu Grunde gelegt wird. Dennoch ist die Festlegung übertariflicher Bezüge für Betriebsratsmitglieder regelmäßig schwierig und die grundsätzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes stoßen schnell an ihre Grenzen.