Smarte Lösung für Smartphones.

 BFH entscheidet, wann Arbeitgeber Arbeitnehmern Mobilfunkkosten steuerfrei erstatten können.

Smarte Lösung für Smartphones.

Arbeitnehmern ein Dienst-Smartphone zu überlassen und Mobilfunkkosten zu erstatten, ist ein übliches Mittel, Arbeitnehmern steuerfrei geldwerte Vorteile zukommen zu lassen. Dass Arbeitgeber Mitarbeitern dafür erst ihre Smartphones zum symbolischen Kaufpreis abkaufen und ihnen dann wieder überlassen: steuerrechtlich kein Problem für den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: VI R 50/20).

Der Fall

Ein Verlag wollte seinen Mitarbeitern steuerfreie Leistungen zukommen lassen. Der Plan: Mitarbeitern ihre privaten Smartphones zu einem symbolischen Kaufpreis abzukaufen und ihnen diese Geräte als Dienst-Smartphones zur Verfügung zu stellen. Diese Dienst-Smartphones durften die Mitarbeiter privat und geschäftlich nutzen – am Ende ihres Arbeitsverhältnisses mussten sie dem Arbeitgeber zurückgegeben werden.

Den Handyvertrag schlossen die Mitarbeiter ab. Der Arbeitgeber erstattete den Mitarbeitern allerdings die Mobilfunkkosten.

So sollten die Mitarbeiter die Kosten für den Mobilfunkvertrag als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 45 EStG erstattet bekommen.

Die Finanzverwaltung zeigte sich davon nicht begeistert. Vor allem der symbolische Kaufpreis erschien den Behörden suspekt. Der Vorwurf lautete deswegen: unangemessene rechtliche Gestaltung bzw. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Die erstatteten Mobilfunkkosten waren in den Augen der Behörde steuerpflichtiger Arbeitslohn, der Arbeitgeber sollte für die Steuer haften.

Davon zeigte sich der Arbeitgeber nicht überzeugt und klagte gegen diese Einordnung – mit Erfolg in allen Instanzen.

Wo lag der Hase rechtlich im Pfeffer?

Im Streit ging es im Kern darum, ob die Kostenerstattung ein steuerfreier geldwerter Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG ist oder nicht.

Grundsätzlich ist es ein geldwerter Vorteil, wenn ein Arbeitnehmer ein Dienst-Smartphone unentgeltlich auch privat nutzen darf bzw. der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt. Dieser geldwerte Vorteil ist aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn es sich um ein „betriebliches Gerät“ handelt. So können Arbeitgeber Arbeitnehmern einfach steuerfreie Vorteile zukommen lassen.

Bisher hatten die Finanzbehörden allerdings Zweifel daran, ob es sich um ein betriebliches Gerät handelt, wenn Arbeitgeber die Smartphones zu symbolischen Kaufpreisen von Mitarbeitern kaufen.

BFH: Auf den Kaufpreis kommt es nicht an

Der BFH kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der (niedrige) Kaufpreis für die Smartphones nicht entscheidend für die Frage sei, ob es sich um ein „betriebliches Gerät“ handle.

Denn auf Grundlage des Kaufvertrags sei der Arbeitgeber zivilrechtlicher Eigentümer der Smartphones geworden. Die Geräte wurden gekauft und müssen von den Mitarbeitern zum Ende des Arbeitsvertrages zurückgegeben werden.

Das Gericht konnte auch kein Scheingeschäft erkennen: Es war ja gerade von beiden Seiten gewollt, dass der Arbeitgeber Eigentümer wird, damit sich der Steuervorteil realisieren lässt.

Kein Rechtsmissbrauch

Auch eine missbräuchliche Gestaltung konnte der BFH nicht erkennen: Dienstgeräte auf diesem Weg zu beschaffen, sei eine angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit für Arbeitgeber. Gerade durch solche „Lösungen“ lasse sich der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene steuerliche Vorteil realisieren. Die Höhe der Anschaffungskosten ist damit für den BFH nicht von Bedeutung, wenn es darum geht, ob es sich um ein „betriebliches Gerät“ handelt.

Was wir für Sie tun können

Haben Sie Fragen zur steuerlich optimierten Gestaltung, wenn es um die Übererlassung von Dienst-Smartphones geht? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Arbeitgeber können Arbeitnehmern Dienst-Smartphones zur Verfügung stellen und die Mobilfunkkosten erstatten.
  • Die Erstattung an den Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil, der aber nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist.
  • Dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern das Smartphone zuvor nur zu einem symbolischen Kaufpreis abgekauft hat, ist für die steuerliche Einordnung laut BFH irrelevant.