Nicht ohne (m)einen Anwalt: Betriebsänderung & Interessenausgleich.

 Anwaltlicher Rat ist für viele Arbeitgeber:innen bei struktrurellen Veränderungen in Unternehmen die beste Wahl.

Nicht ohne (m)einen Anwalt: Betriebsänderung & Interessenausgleich.

Viele Unternehmen verändern sich aktuell aufgrund der weltwirtschaftlichen Gesamtsituation stark. Ist eine Veränderung – arbeitsrechtlich betrachtet – eine Betriebsänderung, trägt professionelle anwaltliche Unterstützung effektiv dazu bei, den unternehmerischen Wandel optimal zu gestalten.

Wenn der Wandel eine Betriebsänderung ist

Die Herausforderungen, denen sich Unternehmen seit einigen Jahren ausgesetzt sehen, haben teils massive Auswirkungen: Pandemie, Krieg in Europa, Energiekrise und Inflation führen bei Arbeitgeber:innen nicht selten ungewollt zu Veränderungen oder machen aktive Anpassungen notwendig.

Arbeitsrechtlich betrachtet können solche tiefgreifenden Veränderungen Betriebsänderungen sein. Eine Betriebsänderung ist eine erhebliche Veränderung, Neuausrichtung oder auch Einschränkung eines Unternehmens bzw. betrieblicher Abläufe.

Arbeitsrechtlich relevant ist sie, wenn die unternehmerische Veränderung erhebliche Einschnitte bzw. negative Veränderungen für die Belegschaft mit sich bringt.

In den in § 111 BetrVG benannten Fällen sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) immer eine Betriebsänderung. Wenn es um

  • die Einschränkung und/oder Stillegung oder die Verlegung eines Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • einen Zusammenschluss mit anderen Betrieben und/oder Spaltung von Betrieben,
  • eine grundlegende Reorganisation oder
  • die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

geht, ist damit eine Veränderung immer eine Betriebsänderung mit den entsprechenden rechtlichen Folgen.

Aber auch in anderen Fällen kann eine Veränderung im Unternehmen mit negativen Folgen für die Belegschaft eine Betriebsänderung sein. Das gilt es dann im Einzelfall zu klären.

Arbeitgeber müssen informieren

Ob eine Veränderung eine Betriebsänderung ist, ist für Arbeitgeber unter Umständen essenziell: Ist eine arbeitsrechtlich relevante Veränderung absehbar, müssen Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern beispielsweise den Betriebsrat schon zu Beginn der Planung der Veränderung informieren und zeitnah über anstehende Veränderungen beraten.

Schon Unternehmen ab 20 Mitarbeitern können also in Veränderungsprozessen nicht frei schalten und walten. Vielmehr sind sie dazu verpflichtet, sich über die bevorstehenden Veränderungen intensiv mit dem Betriebsrat auseinanderzusetzen und entsprechende Regelungen zu treffen. Wird der Betriebsrat verspätet, unvollständig oder sogar falsch informiert, drohen Bußgelder bis zu € 10.000,00.

Interessenausgleich: Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung

Ein Interessenausgleich ist eine solche Regelung. Hier einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie der betrieblichen Veränderung. Das gestaltet sich nicht selten als komplexe Aufgabe, da der Interessenausgleich in unterschiedlichen Bereichen Auswirkungen hat – unter Umständen auch auf einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Betriebsänderung.

Ein Sozialplan mildert wirtschaftliche Nachteile einer Betriebsänderung, z. B. durch Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Betriebsänderung betriebsbedingt gekündigt werden (§112 BetrVG).

Interessenausgleich: kein Alltagsgeschäft

Eine Betriebsänderung und alle damit verbundenen Verhandlungen und Vereinbarungen zählen allerdings wohl in der Regel nicht zum „Alltagsgeschäft“ eines Unternehmens. Nicht selten überfordern diese Veränderungsprozesse und der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans deswegen Unternehmen. Verantwortliche sind im Zweifel gut beraten, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn sich eine Betriebsänderung nur andeutet, um z. B. schon Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat rechtssicher erfüllen zu können.

Genauso ist professionelle Unterstützung in diesem Kontext unerlässlich, um die eigentliche Vereinbarung möglichst exakt und unter genauer Berücksichtigung aller möglichen Wechselwirkungen aufzusetzen und zu verhandeln.

Die proaktive und professionelle arbeitsrechtliche Gestaltung einer Betriebsänderung trägt so dazu bei, strukturelle Unternehmensveränderungen effizient und rechtssicher zu bewältigen.

Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten siehe auch unsere siebenteilige Serie Strukturwandel und Arbeitsrecht.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Strukturelle Veränderungen in Unternehmen können eine Betriebsänderung sein und die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und sogar des Sozialplans zwischen Unternehmen und Betriebsrat notwendig machen.
  • Im Interessenausgleich einigen sich Unternehmen und Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung.
  • Der Interessenausgleich mit möglichen Wechselwirkungen z. B. auf einen Sozialplan ist rechtlich komplex.
  • Anwaltliche Unterstützung sichert Unternehmen bei Betriebsänderungen professionell arbeitsrechtlich ab.