Mobbing – ein echtes Problem für Arbeitnehmer
Das Phänomen „Mobbing“ ist am Arbeitsplatz immer wieder Thema. Doch was genau ist Mobbing? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nimmt insoweit Bezug auf den Begriff der Belästigung aus § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Belästigungen sind danach unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde des Arbeitnehmers verletzen (sollen) und die ein durch
- Einschüchterungen,
- Anfeindungen,
- Erniedrigungen,
- Entwürdigungen oder
- Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld schaffen.
So kann Mobbing bei Betroffenen zu körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen und Betroffene arbeitsunfähig krank machen.
Mobbing vor Gericht
Bedenkt man, welche Folgen Mobbing am Arbeitsplatz für Betroffene haben kann, wundert es nicht, dass derartige Fälle vor Gericht gehen. Nicht selten verlangen betroffene Arbeitnehmer dann Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vom Arbeitgeber, weil er sie nicht ausreichend gegen Mobbing geschützt habe.
So war es auch im Fall einer Arbeitnehmerin, die ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld i. H. v. 40.000 Euro verklagte. Sie sei von zwei Kolleginnen derart gemobbt worden, dass sie davon krank geworden sei. Wegen Mobbinghandlungen wie Tuscheln, Lästern, unberechtigten Beschuldigungen etc. habe sie unter erhöhtem Ruhepuls, Magenschmerzen und einer anhaltenden Depression gelitten. Dem habe der Arbeitgeber tatenlos zugesehen.
Beweispflicht des Betroffenen
Die Klägerin scheiterte allerdings vor Gericht:
Einerseits konnte sie die Mobbinghandlungen im Einzelnen nicht konkret genug darlegen – auch nicht deren Kausalität für ihre gesundheitlichen Beschwerden. Selbst ein ärztliches Attest über einen „mobbingtypischen Befund“ genügte dem Gericht dafür nicht. Andererseits haftet der Arbeitgeber nicht, wenn er von den Mobbingvorfällen keine Kenntnis hatte. Nur weil der Betrieb klein ist, muss der Arbeitgeber nicht alles mitbekommen.
Einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Arbeitgeber lehnte das Gericht deshalb ab.
Keine Zurechnung des Verhaltens von Kollegen
Das Gericht rechnete das Verhalten der angeblich mobbenden Kollegen dem Arbeitgeber auch nicht zu. Das sei nur möglich, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter bestanden hätte. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wäre das nur denkbar, wenn die mobbenden Kollegen Vorgesetzte gewesen wären und bei Ausübung des Weisungsrechts gemobbt hätten.
Lehren aus diesem Urteil
Arbeitgeber müssen eingreifen und betroffene Arbeitnehmer vor Mobbing schützen, wenn sie davon Kenntnis haben. Aber auch wenn die Geschäftsführung keine Kenntnis hat, können sich Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn Vorgesetzte Untergebene mobben.
Im Fall von Mobbingvorwürfen können Arbeitgeber allerdings verlangen, dass der betroffene Mitarbeiter seine Vorwürfe spezifiziert, insbesondere nach Ort, Datum und konkreten einzelnen Vorfällen (z. B. konkrete Äußerungen, Gesten, Handlungen) – eine pauschale Behauptung, gemobbt zu werden, ist nicht ausreichend.
Selbst wenn ein Arzt einen „mobbingtypischen“ Befund attestiert, beweist das allein weder die Kausalität der behaupteten Mobbing-Handlungen noch diese selbst.
Was wir für Sie tun können
Haben Sie Fragen zu den Themen Arbeitgeberpflichten oder Mobbing? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Mobbingvorwürfe führen nur zu Ansprüchen von Arbeitnehmern, wenn betroffene Arbeitnehmer konkrete einzelne Vorfälle detailliert benennen können, durch die ihr Persönlichkeitsrecht oder ihre Gesundheit verletzt wurden.
- Wissen Arbeitgeber, dass Mitarbeiter andere Mitarbeiter mobben, sollten sie in jedem Fall dagegen vorgehen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
- Wenn Vorgesetzte Untergebene mobben, haftet der Arbeitgeber u. U. auch dann auf Schadensersatz, wenn die Geschäftsleitung davon keine Kenntnis hatte.