Mitarbeiterbeteiligungen – steuerlich vorteilhaft
Über Mitarbeiterbeteiligungen können sich Arbeitnehmer z. B. in Form von Aktien, Genussgutscheinen oder Anteilen an Genossenschaften oder GmbHs direkt am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligen. Verbreitet sind auch mittelbare Beteiligungen über sog. Mitarbeiter-KGs. Das stärkt die Bindung an das Unternehmen, das Engagement und die Motivation der Mitarbeiter.
Gleichzeitig sind Mitarbeiterbeteiligungen ein gerne gewähltes Mittel, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Denn steuerlich sind die Beteiligungen interessant. Werden die Beteiligungen verbilligt – also unter deren Wert zum Zeitpunkt der Einräumung – oder sogar unentgeltlich gewährt, ist dieser Vorteil zwar als Arbeitslohn zu versteuern. Das Gesetz sieht hierfür aber unter bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen vor, die in einer Stundung der Lohnsteuer bis zum Verkauf (§ 19a EStG) und einem Freibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG) bestehen, der seit Anfang 2024 2000 Euro beträgt.
Selbst wenn die Beteiligung aber nicht verbilligt, sondern zum vollen Marktpreis gewährt wird, ist die Besteuerung von Dividenden und Wertsteigerungen sehr reizvoll – jedenfalls dann, wenn sie als Kapitalerträge besteuert werden, für die seit 2009 lediglich pauschal 25 % Abgeltungssteuer fällig werden, in der Regel also deutlich weniger als der Steuersatz auf Arbeitslohn.
BFH: Wertsteigerung der Unternehmensanteile beim Tausch in Aktien kein Arbeitslohn
Im Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Fall aus dem Jahr 2006, also vor der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Kapitalerträge konnten damals unter bestimmten Voraussetzungen sogar ganz steuerfrei sein.
Ein Unternehmen bot Führungskräften im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang günstig Unternehmensanteile an. Ein Mitarbeiter nahm das Angebot dankend an und kaufte zu einem damals geringen Marktwert für 25.000 Euro Anteile seines Arbeitgeberunternehmens. In der Folge explodierte der Wert der Anteile förmlich: Nach einem sehr erfolgreichen Börsengang veräußerte der Mann seine Anteile für insgesamt rund 3 Mio. Euro.
Doch die Freude währte nicht lange, als das Finanzamt den erzielten Veräußerungsgewinn als steuerpflichtigen Arbeitslohn einstufte. Nachvollziehbar, dass der Mann sich dagegen zur Wehr setzte und bis vor den Bundesfinanzhof zog.
Gar keine Steuern auf Gewinn beim Tausch der Anteile
Dieser urteilte, dass der Veräußerungsgewinn nicht als „Arbeitslohn“ zu versteuern sei. Im Streitfall führte das dazu, dass der Mann gar keine Steuern zahlen musste. Heute müsste er Kapitalerträge zum vergünstigten Abgeltungssteuersatz versteuern.
Die Wertsteigerung der Unternehmensanteile, die der Mitarbeiter erworben hatte, sei kein Arbeitslohn, sondern eine vom Arbeitslohn unabhängige Einkommensquelle. Der BFH machte dabei einige für die Praxis wichtige Aussagen:
Nur wenn der Mann im Vergleich zu außenstehenden Investoren beim Verkauf der Mitarbeiterbeteiligung einen „Überpreis“ erhalten hätte, wäre dieser steuerbarer Arbeitslohn.
Außerdem seien weder ein verbilligter Erwerbspreis noch die in der Praxis typischen „Vesting“-Regelungen – diese knüpfen die Berechtigung auf die Erträge an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit – ein Indiz dafür, spätere Erträge als Arbeitslohn einzustufen.
Was wir für Sie tun können
Haben Sie Fragen zum Thema Mitarbeiterbeteiligung und steuerliche Behandlung? Sprechen Sie uns gern an!
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:
- Gewinne aus dem Verkauf von Mitarbeiteranteilen sind steuerlich nicht als Arbeitslohn einzustufen.
- Veräußerungsgewinne sind als begünstigte Kapitalerträge zu versteuern.
- Dass Mitarbeiter Unternehmensanteile verbilligt erwerben konnten und sog. „Vesting“-Regelungen sind keine Indizien dafür, dass Veräußerungsgewinne „Arbeitslohn“ sind.