Krank in der Corona-Quarantäne – Pech gehabt!

 In der Corona-Pandemie krank im Urlaub: keine Gutschrift von Urlaubstagen, sagt das BAG. Inzwischen ist der Fall aber gesetzlich geregelt.

Krank in der Corona-Quarantäne – Pech gehabt!

Während der Corona-Pandemie wusste häufig niemand genau, was nun eigentlich gilt – auch im Arbeitsrecht. Deswegen kommt es immer noch zu arbeitsrechtlichen Urteilen, die Fragen aus dieser Zeit ganz grundlegend beantworten müssen, wie z. B. zu einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaub in Quarantäne (BAG, Urt. v. 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22, Urteilsgründe liegen im Juli 2024 noch nicht vor).

Krankheitstage sind keine Urlaubstage

Für Arbeitnehmer ist es ärgerlich, wenn man im Urlaub krank wird. Vorkommen kann das aber natürlich. Da der Urlaub der allgemeinen Erholung dient, gilt der Grundsatz: Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus. Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt klar fest: Tage, an denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, sind keine Urlaubstage.

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern deswegen Urlaubstage nachgewähren, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und das mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen hat. Dann werden nach § 9 BUrlG aus Urlaubstagen Krankheitstage.

Quarantäne während der Corona-Pandemie

Lange her und weit weg erscheint die Zeit, in der man in Deutschland in Quarantäne musste, um keine potenzielle Ansteckungsgefahr für andere zu sein.

Krank bzw. erkrankt musste man dafür nicht sein. Es reichte eine gewisse Zeit lang bereits die Möglichkeit, dass man das Covid-19-Virus übertragen könnte.

Was geschah dann aber, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub in Quarantäne musste? Denn krank war er nicht zwangsläufig. Das wäre allerdings die Voraussetzung dafür, dass Urlaub vom Arbeitgeber nachzugewähren wäre.

Schlosser besteht auf seinem Urlaub

So geschah es einem Schlosser, der während seines Urlaubs Ende 2020 von den Behörden in Quarantäne gesteckt wurde. Die Urlaubstage, die er in Quarantäne verbringen musste, wollte er von seinem Arbeitgeber gutgeschrieben bekommen. Er hätte sich wegen der Quarantäneanordnungen nicht so erholen können, wie es in einem uneingeschränkten Urlaub möglich gewesen wäre.

Der Arbeitgeber sah das anders und schrieb ihm die Quarantäne-Tage nicht als Urlaubstage gut.

Vor dem Arbeitsgericht sah man es wie der Arbeitgeber – vor dem Landgericht Hamm aber bekam der Mann 2022 Recht. Die Situation sei schlichtweg mit der einer Erkrankung vergleichbar, weswegen das Gericht § 9 BurlG analog bemühte.

Bundesarbeitsgericht mit ArbG und EuGH auf einer Linie

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings gab dem Arbeitgeber Recht. Für eine analoge Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gab es nach Ansicht des Gerichts schlichtweg keinen Grund (mehr).

Soweit man dem mündlich verkündeten Urteil entnehmen konnte, ist Grund dafür ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Die Richter in Luxemburg hatten Mitte Dezember 2023 geurteilt, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass Arbeitnehmer, die während des Urlaubs Tage in Quarantäne verbringen müssen, diese gutgeschrieben bekommen.

In Anbetracht dieses Urteils des EuGH war die Entscheidung des BAG fast zu erwarten.

Der Gesetzgeber aber hatte schon vor dem Urteil des BAG Ende 2022 reagiert. In § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nun – wie bei Krankheit im Urlaub auch – bei einer Absonderung im Urlaub geregelt, dass die Urlaubstage gutgeschrieben werden müssen.

Was wir für Sie tun können

Haben Sie Fragen zum Thema Gutschrift von Urlaubstagen? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber die Krankheitstage als Urlaubstage gutschreiben: Krankheitstage sind keine Urlaubstage.
  • Ob mit Tagen in Corona-Quarantäne während des Urlaubs auch so zu verfahren ist, war bisher in Deutschland nicht höchstrichterlich geklärt. Das BAG urteilt hier auf Linie des EuGH: keine Gutschrift von Urlaubstagen, wenn während des Urlaubs eine behördliche Quarantäne angeordnet war.
  • Der Gesetzgeber hat mit § 59 IfSG ab Ende 2022 jedoch einen Anrechnungstatbestand wie bei Krankheit geschaffen.