Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the ninja-forms domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /homepages/11/d874118043/htdocs/kunden/buse-dev/wp-includes/functions.php on line 6114

Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the simple-custom-post-order domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /homepages/11/d874118043/htdocs/kunden/buse-dev/wp-includes/functions.php on line 6114
Kontrolle privater Mails durch den Arbeitgeber: Gilt das Fernmeldegeheimnis? - BUSE

Kontrolle privater Mails durch den Arbeitgeber: Gilt das Fernmeldegeheimnis?

 Ausnahmsweise darf der Arbeitgeber laut LG Erfurt auf das Postfach von Mitarbeitern zugreifen.

Kontrolle privater Mails durch den Arbeitgeber: Gilt das Fernmeldegeheimnis?

Gilt der Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter, wenn Beschäftigte den betrieblichen E-Mail-Account auch privat nutzen dürfen? Das LG Erfurt verneint dies. Was spricht trotz des arbeitgeberfreundlichen Urteils für ein Verbot privater Mails?

Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) müssen sich an das Fernmeldegeheimnis halten. Als TKG-Anbieter dürfte ein Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail oder Internet also nicht oder nur sehr eingeschränkt kontrollieren, um das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter*innen zu wahren. Nur mit deren expliziter Zustimmung wäre der Zugriff auf das Postfach erlaubt. Diese Auffassung lehnten die Richter des Landgerichts Erfurt am 28. April 2021 ab. In besonderen Ausnahmefällen sei es auch ohne Einwilligung gestattet, die privaten E-Mails der Beschäftigten einzusehen. Dadurch entstünden keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche für Arbeitnehmer nach §§ 44 und 88 TKG.

Verdacht auf Straftaten erlaubt Zugriff

Als besondere Ausnahme gelten beispielsweise die Abwesenheit des Mitarbeiters oder der Verdacht auf Straftaten. Voraussetzungen sind: Der Arbeitgeber muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen dürfen nicht überwiegen. Eine wichtige Rolle spielt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO): Zu überprüfen sind nur die Daten, die nötig sind, um den Verdacht einer Pflichtverletzung aufzuklären. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter*innen ist durch die Erlaubnis zur privaten Nutzung des E-Mail-Accounts umso höher zu gewichten.

Indizwirkung des EuGH-Urteils zu G-Mail?

Auch andere Gerichte teilen die Auffassung des LG Erfurt, dass der Arbeitgeber durch die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Accounts nicht zum Diensteanbieter nach dem TKG wird. Aber eine höchstrichterliche Klärung fehlt. Ein Indiz ist möglicherweise das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juni 2019, das G-Mail nicht als elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des TKG wertet.

Demgegenüber gehen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden in ihren Orientierungshilfen zu E-Mail und Internet am Arbeitsplatz auf Seite acht davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis gilt. Und auch die Novelle des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG), die der Bundestag im Mai verabschiedet hat, verschafft keine Rechtssicherheit.

LG Erfurt, Urteil vom 28.4.2021 (Az.: 1 HK O 43/20)
EuGH, Urteil vom 19.06.2019 (Az.: C 193 / 18)

Was ist Unternehmen also zu raten? Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung sollten Arbeitgeber die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts verbieten. Ansonsten muss der Betroffene zustimmen, will der Arbeitgeber auf das Postfach zugreifen. Ohne eine Einwilligung drohen Streit vor dem Arbeitgericht oder Bußgelder der Datenschutzaufsicht.