Kommt eine bessere Aufstellung der Europäischen Betriebsräte?

 Zum Vorschlag der EU-Kommission, die europäische Betriebsratsrichtlinie zu novellieren.

Kommt eine bessere Aufstellung der Europäischen Betriebsräte?

Seit 1994 bzw. seit 1996 gibt es den Europäischen Betriebsrat in großen Unternehmen in Europa. Zuletzt wurde die Richtlinie 2009 novelliert – nun wagt die EU-Kommission einen Vorstoß und will mit einer weiteren Novellierung die europäische Betriebsratsrichtlinie modernisieren.

Der Europäische Betriebsrat

Die Idee für eine grenzüberschreitende Arbeitnehmervertretung in international agierenden Unternehmen in der EU bzw. im EWR stammt aus den 1960er Jahren.

Realität wurde der Europäische Betriebsrat (EBR) jedoch erst in den 1990er Jahren: 1994 wurde die europäische Betriebsratsrichtlinie verabschiedet und 1996 in Deutschland als Europäisches Betriebsräte-Gesetz (EBRG) umgesetzt. Seitdem ist es in Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich, einen EBR zu gründen.

Die Richtlinie – zuletzt 2009 novelliert – soll nun modernisiert werden. Anfang 2024 schlug die Kommission eine erneute Novellierung vor, um rechtliche Entwicklungen einzuarbeiten und den sozialen Dialog auf internationaler Ebene zu verbessern.

Wird die Richtlinie verabschiedet und tritt in Kraft, haben nationale Gesetzgeber dann Zeit, nationale Regelungen entsprechend anzugleichen.

Welche Rechte hat der EBR?

Die Tradition der Betriebsräte in Europa ist sehr unterschiedlich. Das macht die rechtliche Ausgestaltung grenzüberschreitender Betriebsräte nicht ganz einfach. Es verwundert deswegen nicht, dass die Rechte und Pflichten des EBR nicht allzu komplex ausgestaltet sind.

Insofern werden dem EBR zwar Informations- und Konsultationsrechte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des Unternehmens zugestanden. Eine „echte“ Mitbestimmung gibt es hingegen nicht. Gleichzeitig sind die Rechte des EBR auf „länderübergreifende Angelegenheiten“ im Unternehmen begrenzt.

Ziel der Novellierung

Nun soll der EBR modernisiert und seine Rolle insgesamt gestärkt werden, u. a. durch

  • ein vereinfachtes Verfahren zur Einsetzung des EBR,
  • die Sicherstellung der finanziellen und personellen Ressourcen von EBR für ihre Funktionsfähigkeit,
  • die Förderung und Sicherstellung bedeutsamer Unterrichtungen und Anhörungen sowie die
  • Einführung von Regelungen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

Die wichtigsten Neuregelungen

Um das zu erreichen, soll die Richtlinie nun an zahlreichen Stellen entsprechend angepasst werden. Die wichtigsten Vorschläge der Kommission zur Anpassung der Richtlinie sind deswegen u. a.:

  • Der zentrale Begriff der länderübergreifenden Angelegenheiten soll definiert werden.
  • Es sollen Ausnahmen gestrichen werden, die die Einrichtung eines EBR bisher erschwerten bzw. verhinderten. So werden mehr EBR entstehen können.
  • Es sollen Regelungen geschaffen werden, die eine rechtzeitige und sinnvolle Einschaltung des EBR gewährleisten, wenn der EBR zu beteiligen ist.
  • Künftig müssen Unternehmen begründen, wenn Informationen über länderübergreifende Angelegenheiten aus Vertraulichkeitsgründen nicht an den EBR weitergereicht werden.
  • Es soll Regelungen in der Richtlinie geben, die dazu führen, dass künftig über die EBR-Vereinbarung die finanziell und personell ausreichende Ausstattung eines EBR gewährleistet ist.
  • Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, wirksame Sanktionen vorzusehen, damit die Richtlinie und ihre nationale Umsetzung nicht nur Papiertiger sind.

Was wir für Sie tun können

Haben Sie Fragen zum Europäischen Betriebsrat oder zum kollektiven Arbeitsrecht ganz allgemein? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist ein Gremium, das in Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des EWR möglich ist.
  • Der EBR hat in länderübergreifenden Angelegenheiten Informations- und Konsultationsrechte, aber kein echtes Mitbestimmungsrecht.
  • Die EU-Kommission hat aktuell einen Vorschlag zur Novellierung der europäischen Betriebsratsrichtlinie vorgelegt, um die Rolle des EBR zu stärken und den sozialen Dialog auf internationaler Ebene zu verbessern.