Die Bewertungsplattform Kununu
Die Bewertungsplattform Kununu gibt u. a. (ehemaligen) Mitarbeitern die Möglichkeit, ein Unternehmen als Arbeitgeber zu bewerten. Die Bewertungen sind öffentlich einsehbar und können anonym gemacht werden.
Im Falle positiver Bewertungen ist das kein Problem, im Falle negativer Bewertungen hingegen sehr wohl. Immerhin können solche Bewertung dem Ansehen des Arbeitgebers enorm schaden.
Aber haben Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass die Plattform negative, anonyme Bewertungen löscht?
Arbeitgeber wehrt sich gegen negative anonyme Bewertungen
Um einen solchen Fall ging es kürzlich vor dem Landgericht (LG) Hamburg und dem Hanseatischen OLG.
Ein Arbeitgeber beanstandete zunächst bei Kununu einige Bewertungen auf der Plattform: Es bestanden Zweifel daran, dass die Bewertungen tatsächlich von (ehemaligen) Mitarbeitern stammten.
Kununu prüfte die Beanstandungen intern und verlangte Nachweise von den Rezensenten. So kam man zu dem Ergebnis: Die bewertenden Personen waren bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen, anonymisierte Tätigkeitsnachweise sandte man dem Arbeitgeber zu.
Das reichte dem Arbeitgeber allerdings nicht. Er verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Löschung der Bewertungen vor dem Landgericht Hamburg, hatte dort aber keinen Erfolg. Dem Landgericht reichten anonymisierte Nachweise für eine Tätigkeit beim bewerteten Unternehmen, um die „Echtheit“ der Bewertungen festzustellen.
OLG: Löschungsanspruch, wenn nur anonymisierte Tätigkeitsnachweise vorgelegt werden
Die Beschwerde gegen den Beschluss war dann allerdings erfolgreich: Ein Anspruch auf Unterlassung – bzw. Löschung der Bewertung – bestehe, solange die bewertende Person vom betroffenen Arbeitgeber nicht ausreichend individualisiert werden könne.
Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegen die Plattform bestehe immer dann, wenn dem betroffenen Arbeitgeber nur anonymisierte Nachweise vorgelegt würden. Die rein interne Überprüfung, ob die bewertende Person tatsächlich bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, reiche nicht.
Arbeitgeber müssten die Möglichkeit haben, nachzuvollziehen, ob die negative Bewertung tatsächlich von einem (ehemaligen) Mitarbeiter stamme. Deswegen hätte Kununu Nachweise an den Arbeitgeber schicken müssen, bei dem der Arbeitgeber nachvollziehen könne, wer die Kritik öffentlich geäußert habe.
Datenschutz sei in diesem Fall auch kein Argument, so das Gericht. Denn Zweck des Datenschutzes sei nicht die Verbreitung anonymer Bewertungen.
Was bedeutet der Beschluss für Arbeitgeber?
Das Gericht stellte zum ersten Mal im Falle der Bewertungsplattform Kununu klar, dass Arbeitgeber die Löschung einer negativen anonymen Bewertung verlangen können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Plattform auf eine Rüge des betroffenen Arbeitgebers hin nicht offenlegt, wer konkret die Bewertung abgegeben hat und der Arbeitgeber den Bewertenden nicht anderweitig identifizieren kann.
Widerspruch gegen Beschluss
Rechtskräftig ist die Entscheidung des OLG allerdings nicht: Die Plattform Kununu ließ verlauten, dass man die Entscheidung für abwegig hält und die Entscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens überprüfen lassen möchte. Es ist also möglich, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sache noch annehmen muss.
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen zum Thema Löschungsanspruch auf Bewertungsplattformen wie z. B. Kununu? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:
- Negative anonyme Bewertungen auf Plattformen wie Kununu sind Arbeitgebern oft ein Dorn im Auge.
- Ein Anspruch auf Löschung solcher Bewertungen ist möglich, entschied das Hanseatische OLG Anfang Februar 2024.
- Der Beschluss erging in einem Eilverfahren. Es ist möglich, dass im Hauptsacheverfahren der BGH in diesem Fall noch entscheiden wird.