Hinweisgeberschutzgesetz trat Juli 2023 in Kraft
Am 02.07.2023 war es so weit, das Hinweisgeberschutzgesetz trat nach jahrelangem Ringen endlich in Kraft.
Das Ziel: Personen im Zusammenhang mit oder im Vorfeld beruflicher Tätigkeit eine Möglichkeit zu geben, Hinweise auf Rechtsverletzungen abzugeben – ohne das Risiko erheblicher negativer Folgen (z. B. Kündigungen).
Seit seinem Inkrafttreten schon hält das Gesetz nun für Unternehmen einige Aufgaben bereit.
Die wichtigste: ein Hinweisgebersystem bzw. eine interne Meldestelle bereitzustellen, über das oder die Personen dem Unternehmen (potenzielle) Verstöße mitteilen können. Dabei beschränkt sich das Gesetz nicht auf Beschäftigte als Hinweisgeber: Alle Personen, die mit dem Unternehmen in Kontakt sind, bzw. im engen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen (Vertragspartner usw.), können Hinweisgeber sein.
Schallgrenze: 50 Beschäftigte
Allerdings greift die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nicht für alle Unternehmen. So müssen nur Arbeitgeberinnen mit mindestens 50 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem einrichten und betreiben. Unternehmen mit weniger Beschäftigten sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Schonfrist für die „Kleinsten“ endet im Dezember 2023
Bisher noch kennt das HinSchG für die „kleinsten“ Unternehmen im Anwendungsbereich des Gesetzes eine Schonfrist:
Unternehmen mit mehr als 49 und weniger als 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben des HinSchG zum Einrichten der internen Meldestelle erst später umsetzen. Aber auch für diese Unternehmen endet die Frist zur Umsetzung am 17.12.2023.
Höchste Zeit, aktiv zu werden, da das Implementieren von Meldestellen im Unternehmen relativ komplex ist. Für Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, kommt eine zusätzlich „Hürde“ hinzu: Der Betriebsrat kann bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems mitbestimmen. Das ist bei der rechtlichen und zeitlichen Planung der Umsetzung unbedingt zu bedenken, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat zu vermeiden.
Keine Umsetzung? Bußgelder drohen
Was passiert aber, wenn man als Unternehmen nun auch die letzte Schonfrist ungenutzt verstreichen lässt?
Es drohen Bußgelder. Missachtet ein Unternehmen die Pflicht, eine Meldestelle einzurichten und zu betreiben, kann das ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR nach sich ziehen.
Höchste Zeit, es anzugehen
Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen und bisher keine interne Meldestelle haben, sollten nun also schnell aktiv werden. Es gilt, die letzte Schonfrist bis zum 17.12.2023 noch zu nutzen.
Eine Möglichkeit, das zu tun, ist SpeakUpNow (SUN) – eine innovative Lösung, die Unternehmen dabei unterstützt, interne Meldestellen schnell, einfach und kosteneffizient zu implementieren.
Darüber hinaus erfüllt SUN auch die Anforderungen an ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Dies stellt sicher, dass Arbeitgeberinnen nicht nur die Vorgaben des HinSchG einhalten, sondern auch den wachsenden Anforderungen an die Lieferkettenverantwortung gerecht werden.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die sog. „Whistleblower-Richtlinie“ der EU in deutsches Recht umgesetzt.
- Für Unternehmen mit mehr als 49 und weniger als 250 Beschäftigten endet am 17.12.2023 die letzte Schonfrist zur Umsetzung der Vorgaben im Hinblick auf ein internes Hinweisgebersystem.
- Eine innovative, einfache und kosteneffektive Lösung zum Einrichten der gesetzlich geforderten internen Meldestelle ist das Hinweisgebersystem SpeakUpNow.