Worum geht es im Hinweisgeberschutzgesetz?
Wie der Name vermuten lässt, geht es im Hinweisgeberschutzgesetz vor allem um den Schutz von Hinweisgebern. Es geht damit um den Schutz von Personen, die bei oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (Mitarbeiter, Kunden, Partner etc.) Informationen über Fehlverhalten erhalten. Mit Hinweisen auf dieses Fehlverhalten wenden sich diese sog. Whistleblower an Unternehmen, an öffentliche Stellen oder z.B. an die Presse, um das Fehlverhalten zum Wohle der Gesellschaft aufzudecken und zu beenden.
Bislang drohten Whistleblowern oft erhebliche rechtliche Konsequenzen: vor allem arbeitsrechtliche Folgen wie Karriereeinschnitte, Kündigungen, aber auch Strafanzeigen etc.
Zwei Dimensionen des HinSchG
Das HinSchG setzt hier an zwei Punkten an, um Hinweisgeber rechtlich abzusichern und um Systeme zu schaffen, die das Aufdecken von Fehlverhalten ermöglichen, ohne Whistleblower in rechtliche und moralische Schwierigkeiten zu bringen.
Arbeitsrechtliche Dimension
Einerseits schützt es Hinweisgeber rechtlich vor nachteiligen Folgen ihres Verhaltens. So wird in § 35 HinSchG sehr deutlich klargestellt: „Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.“
Damit darf das Whistleblowing für Hinweisgeber künftig keine (rechtlichen) Nachteile haben und ein Verstoß gegen diese Vorgabe kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Organisatorische Dimension
Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz bestimmte Unternehmen dazu, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Betroffen sind von dieser Pflicht Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden. In Konzernen ist bei der Berechnung jede juristische Person einzeln zu betrachten, wobei aber die Einrichtung einer zentralen Meldestelle im Konzern möglich ist.
Über diese internen Meldestellen sollen Hinweisgeber – auch anonym – Hinweise geben können, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Die Hinweise sind dann vom Unternehmen auszuwerten und entsprechend zu bearbeiten.
Externe Lösung für interne Meldestellen
Ob Unternehmen die interne Meldestelle selbst errichten und verwalten oder externe Unternehmen damit betrauen, ist den Unternehmen selbst überlassen, solange die gesetzlichen Anforderungen an die Meldestelle erfüllt sind.
Da die Einrichtung solcher Meldestellen vor allem für kleinere oder mittelständische Unternehmen eine Herausforderung ist, sind externe Lösungen oft sinnvoll. Externe Dienstleister setzen dann für das Unternehmen eine interne Meldestelle mittels individuell konfigurierter Softwarelösungen datenschutzkonform um. Da dieses System nicht zwangsläufig auf unternehmenseigener IT implementiert werden muss, ist eine externe Lösung nicht nur organisatorisch einfacher, sondern senkt gleichzeitig IT-Kosten und IT-Compliance-Risiken.
Zeit zu handeln!
Nachdem das Gesetz lange auf sich warten ließ, ist nun tatsächlich Zeit, aktiv zu werden: Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden müssen das HinSchG bereits mit Inkrafttreten umsetzen. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden haben für die Umsetzung hingegen noch Zeit bis zum 17.12.2023.
Diese Umsetzungsfristen sollten auch eingehalten werden, denn Unternehmen können bei nicht rechtzeitiger Einrichtung einer Meldestelle mit einem erheblichen Bußgeld belegt werden.
Wichtig ist dabei außerdem zu beachten: Die Einrichtung von internen Meldestellen ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG – das sollten Unternehmen unbedingt im Blick behalten.
Dass das Hinweisgeberschutzgesetz zum 02.07.2023 in Kraft getreten ist, hat beendet eine lange Phase der Unsicherheit in Unternehmen beendet.
Das bedeutet aber auch: innerhalb kurzer Zeit müssen etliche Unternehmen ein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem einrichten. Eine Herausforderung, die mit professioneller anwaltlicher Unterstützung allerdings gut zu meistern ist.
Den Volltext des noch jungen Gesetzes finden Sie unter diesem Link: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO