Kein Handy während Leer- und Wartezeiten
In einem Automobilzulieferbetrieb wollte sich die Belegschaft während Leer- und Wartezeiten in der Produktion die Zeit gerne mit dem Handy vertreiben. Das wollte der Arbeitgeber allerdings nicht und legte deshalb per Aushang im Betrieb fest:
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen.“
Das geschah nicht ohne Grund. Denn in Leer- und Wartezeiten sollten die Mitarbeiter selbstständig andere Arbeiten erledigen und sich nicht privat mit dem Handy ablenken.
Auf Begeisterung stieß diese Regelung in der Belegschaft nicht. Und auch beim Betriebsrat regte sich Unmut: Diese Regelung unterliege dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Weil der Betriebsrat aber eben nicht beteiligt worden war, verlangte der Betriebsrat erst, das Verbot zurückzunehmen – ohne Erfolg. Deswegen versuchte der Betriebsrat vor Gericht, die Unterlassung des Handyverbots durchzusetzen.
Unterlassungsantrag scheitert vor Gericht
Allerdings blieb auch das Gerichtsverfahren ohne Erfolg. Denn das Arbeitsgericht – und in der nächsten Instanz das Landesarbeitsgericht (LAG) – entschied, dass der Betriebsrat in diesem Fall nicht mitzubestimmen habe.
Gehe es in Regelungen des Arbeitgebers um die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer, gelte das Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Gehe es allerdings um Reglungen und Weisungen, die das Arbeitsverhalten selbst beträfen, konkretisierten Regelungen nur die Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag.
Mitbestimmung des Betriebsrates? In einem solchen Fall nicht! Denn ganz konkret gehe es darum, ein Verhalten zu unterbinden, das der eigentlichen Arbeitsleistung entgegenstehe: Wer in einer Leerzeit bzw. Wartezeit mit dem Handy aktiv ist, kann in dieser Zeit nicht die verlangten Nebenarbeiten erledigen.
Auch Rechtsbeschwerde erfolglos
Mit dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts wollte sich der Betriebsrat nicht zufriedengeben und legte beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Rechtsbeschwerde ein. Auch hier scheiterte der Betriebsrat: Das BAG wies die Rechtsbeschwerde ab.
Auch das BAG entschied: Ein Handyverbot am Arbeitsplatz ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn es das Arbeitsverhalten regelt.
Der Entscheidung des BAG ist aber auch zu entnehmen: Neben der Frage, unter welchen Bedingungen die Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz kollektivrechtlich zu beurteilen ist (insbesondere: Beteiligung des Betriebsrates), ist auch immer zu klären, wie die Handynutzung individualrechtlich eingeschränkt werden kann, z. B. durch Regelungen im Arbeitsvertrag.
Was wir für Sie tun können
Wollen Sie bestimmte Themen in Ihrem Unternehmen regeln und sind unsicher, ob Sie den Betriebsrat beteiligen müssen oder wie die Nutzung von Mobiltelefonen arbeitsvertraglich geregelt werden kann? Wir klären das für Sie! Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:
- Arbeitgeber können Regeln zur Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz aufstellen.
- Den Betriebsrat muss der Arbeitgeber beim Erstellen der Regeln nicht beteiligen, wenn die Regelungen das Arbeitsverhalten an sich und nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen.