Gesetz zur Betriebsratsvergütung kommt.

 Neue gesetzliche Regelungen werden Rechtssicherheit für Betriebsräte und Arbeitgeber schaffen.

Gesetz zur Betriebsratsvergütung kommt.

Wie Betriebsräte entlohnt werden, ist im Betriebsverfassungsgesetz nur rudimentär geregelt. Das soll sich nun ändern: Ein aktueller Gesetzesentwurf macht maßgebliche BAG-Rechtsprechung zur Grundlage für künftig geltendes Recht.

Unsicherheit über zulässige Höhe der Betriebsratsvergütung

Geht es um die Vergütung von Betriebsräten, hält sich das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zurück. Nicht ohne Grund hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher zu diesem Thema maßgebliche Grundsätze herausgearbeitet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) für Strafsachen sorgte Anfang 2023 mit einem Urteil allerdings für Verunsicherung bei Verantwortlichen zu diesem Thema: Fällt die Betriebsratsvergütung zu hoch aus, kann das den Straftatbestand der Untreue verwirklichen. Als Folge dieser Rechtsprechung reduzierten Unternehmen teilweise die Vergütung freigestellter Betriebsräte erheblich, um Strafbarkeitsrisiken zu minimieren.

Unter Risikogesichtspunkten nachvollziehbar, aber für beide Seiten keine dauerhafte Lösung. Erste Gerichte haben Lohnkürzungen bereits als rechtswidrig eingestuft.

Gesetzesentwurf: Expertenkommission liefert Grundlage

Auf der Basis der Vorschläge der Expertenkommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ legte die Bundesregierung kürzlich einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Ergänzung von § 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG vor.

„Vergleichbare Arbeitnehmer“

Zunächst soll § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG ergänzt werden. Dort ist derzeit zwar festgelegt, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern

„… nicht geringer sein darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“.

Die dafür relevante Vergleichsgruppe definiert die Vorschrift allerdings nicht – sie wurde bisher durch die Rechtsprechung des BAG definiert.

Künftig soll § 37 Abs. 4 BetrVG eine Regelung zur relevanten Vergleichsgruppe enthalten, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit von Abweichungen mit sachlichem Grund zulassen. Nicht zuletzt werden die Betriebsparteien konkretisierende Vereinbarungen über die relevante Vergleichsgruppe treffen können. Diese Vereinbarungen sollen nur auf grobe Fehler überprüfbar sein, um den Betriebsparteien Spielraum für wirklich individuell passende Regelungen im Unternehmen zu belassen.

„Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot“

Auch § 78 S. 2 BetrVG regelt Aspekte der Betriebsratsvergütung. In Verbindung mit § 611 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt dieser Paragraph einen Anspruch auf eine bestimmte Vergütung, wenn eine geringere Vergütung eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit wäre. Ein Betriebsrat darf nach dieser Rechtsprechung des BAG also nicht finanziell benachteiligt werden, weil er wegen seiner Betriebsratstätigkeit bspw. nicht befördert wurde.

Diese Vorschrift soll nun ebenfalls im Sinne der bisherigen BAG-Rechtsprechung ergänzt werden:

Das Gesetz wird künftig klar regeln, dass keine Benachteiligung oder Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds vorliegt, wenn es eine höhere Vergütung erhält, weil es die erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien dafür erfüllt. Das kann beispielsweise die Vergütung einer Beförderungsstelle sein.

Ein solcher Anspruch scheidet indessen aus, wenn der Arbeitgeber objektiv nachvollziehbar begründen kann, weshalb eine Beförderungsentscheidung nicht zugunsten des Betriebsratsmitglieds ausgefallen ist.

Fazit

Der Gesetzesentwurf hält sich eng an die Vorschläge der Kommission und setzt im Ergebnis Teile der Rechtsprechung des BAG zum Thema Betriebsratsvergütung in geltendes Recht um.

Damit schafft der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Betriebsräte – in welchem Maße konkret und ob die Regelungen den Praxistest bestehen werden, wird die Zeit zeigen. Noch ist aus dem Entwurf aber kein Gesetz geworden.

Mehr zu diesen Themen lesen Sie außerdem in unserem Beitrag „Ermittlung der rechtskonformen Betriebsratsvergütung“

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Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Bisher war die Betriebsratsvergütung im BetrVG nur in Grundzügen geregelt.
  • Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Vorschläge einer Expertenkommission nun einen ersten Gesetzesentwurf für die Neuregelung der Betriebsratsvergütung vorgelegt.
  • Der Gesetzesentwurf basiert auf Vorschlägen, die die Rechtsprechung des BAG interessengerecht kodifizieren.