Böswillige Innentäter: unterschiedliche Motivationen
Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch böswillige Innentäter ist eine große Herausforderung. Dabei hat eine Studie der Universität der Bundeswehr gezeigt, dass es nicht den „einen“ böswilligen Innentäter gibt, sondern dass es unterschiedliche Motivationen für Geheimnisverrat im weiteren Sinne gibt.
Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang u. a.
- Datenmitnahme zur Konkurrenz,
- Industriespionage,
- Erpressung und
- „Whistleblowing“.
Nicht immer, aber häufig ist dabei der Grund für den „Geheimnisverrat“ Verärgerung von Mitarbeitern über das Arbeitgeberunternehmen.
Geheimnisverrat als Straftat?!
Arbeitsrechtlich betrachtet ist die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Je nach konkreter Konstellation ist die unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen aus dem Unternehmen außerdem seit 2019 als Geheimnisverrat strafbar – auch wenn sich im Arbeitsvertrag keine explizite Geheimhaltungspflicht findet (§ 23 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)).
Strafbar macht sich danach allerdings nur, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse aus seinem Arbeitskontext
- zum eigenen Vorteil,
- um Dritten einen Vorteil zu verschaffen,
- zu Wettbewerbszwecken oder
- um dem Unternehmen zu schaden
unbefugt an Dritte weitergibt.
Bösartige Innentäter und Whistleblowing
Doch wie ist dann Whistleblowing straffrei möglich? Nach § 5 GeschGehG ist u. a. die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht strafbar, wenn der „Geheimnisverrat“ zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Dazu zählen u. a.
„die Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die … Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“.
§ 5 GeschGehG ist damit die Grundlage dafür, dass sich u. a. Whistleblower, aber z. B. auch Journalisten, ggfs. nicht strafbar machen, wenn sie die Öffentlichkeit z. B. über Korruption oder Datenmissbrauch etc. informieren und dabei Geschäftsgeheimnisse „verraten“.
HinweisgeberschutzG erledigte den Rest
Damit griff das GeschGehG dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor: Strafbar ist Whistleblowing als „Geheimnisverrat im öffentlichen Interesse“ damit seit 2019 nicht mehr.
Arbeitsrechtlich war Whistleblowing aber weiterhin sanktioniert: Erst das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland komplettierte 2023 den Schutz der Whistleblower, die tatsächlich im öffentlichen Interesse handeln.
Und doch kennt auch das Whistleblowing rechtliche Grenzen: Ohne öffentliches Interesse an der Offenlegung von Straftaten oder Missständen ist Whistleblowing als Geheimnisverrat strafbar.
Mit Prävention gegen bösartige Innentäter?
Was aber tun gegen tatsächlich bösartige Innentäter, die nicht im öffentlichen Interesse handeln? Prävention im Rahmen der Möglichkeiten – zur Vermeidung von Geheimnisverrat, aber auch um alle anderen Schäden zu vermeiden, die bösartige Innentäter anrichten können (z. B. Sabotage).
Einerseits können technische und organisatorische Maßnahmen helfen, Prävention zu betreiben – vor allem im Bereich der Sabotage.
Um Geheimnisverrat zu verhindern, erscheinen aber Präventionsmaßnahmen im (zwischen)menschlichen Bereich wichtiger, also z. B. eine offene Gesprächs- und Kommunikationskultur sowie ein gutes Betriebsklima. Denn ein gutes Betriebsklima mit zufriedenen Mitarbeitern senkt das Risiko von Racheakten böswilliger Innentäter, die im eigenen Interesse Geschäftsgeheimnisse preisgeben oder sabotieren. Verantwortliche im Unternehmen sollten das Thema „Betriebsklima“ deswegen auch unter diesem Aspekt unbedingt im Blick behalten.
Zusätzlich senkt leistungsgerechte und gleiche Bezahlung das Risiko für Korruption. Auch das gilt es im Blick zu halten, um sich vor bösartigen Innentätern zu schützen.
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen zum Thema bösartige Innentäter, zum Geheimnisverrat oder anderen Themen in diesem Kontext? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:
- Bösartige Innentäter können Unternehmen u. a. mit Geheimnisverrat erheblichen Schaden zufügen.
- Der grundsätzliche Unterschied zwischen strafbarem Geheimnisverrat und ggfs. straffreiem Whistleblowing liegt im „öffentlichen Interesse“ an einer Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
- Technische, organisatorische und zwischenmenschliche Präventionsmaßnahmen können Schäden durch Geheimnisverrat, Sabotage etc. minimieren.