Pünktlich zur Klimakonferenz Anfang November gab der Softwarekonzern SAP bekannt, dass ab 2025 der gesamte Fuhrpark aus Elektromobilen bestehen wird. Wenn die Fahrzeuge mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden, lässt sich nicht nur der eigene CO2-Fußabdruck verbessern. Unternehmen schneiden auch mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung über die Corporate Social Responsibility (CSR) besser ab, die sich nach Umwelt- und sozialen Aspekten sowie guter Unternehmensführung bemisst und immer mehr an Bedeutung gewinnt. Zunehmend erwarten zudem die Kunden Engagement für den Klimaschutz.
Nicht zuletzt profitieren Arbeitgeber von einer großzügigen finanziellen Unterstützung des Fiskus: Bis Ende 2025 gibt der Staat 9.000 Euro zum Kauf eines E-Autos dazu, für einen Plug-in-Hybrid bis zu 6.750 Euro. Unter Umständen lohnt es sich, schnell zu handeln: Nach den derzeitigen Plänen der Ampelkoalition ändert sich bis 31.12.2022 nichts an den Förderbedingungen und -summen. Ab 2023 könnte der maximale Zuschuss jedoch sinken. Für Plug-in-Hybride könnte er ganz entfallen. Ab 01.08.2023 müssen diese eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern bieten sowie einen bestimmten elektrischen Fahranteil. Dienstwagen sollen nur noch steuerlich gefördert werden, wenn sie zu mehr als 50 Prozent elektrisch fahren.
Hinzu kommt: Bis Ende 2030 entfällt die Kfz-Steuer, wenn das Elektrofahrzeug bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen wird. Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils sind Stromer ebenfalls privilegiert. Die jährliche Ersparnis dadurch ist angesichts der hohen Anschaffungspreise nicht zu unterschätzen.
Fiskus fördert auch E-Bikes
Strombetriebene Jobbikes erfreuen sich ebenfalls großer Beliebtheit. Die Art der Überlassung entscheidet darüber, wie diese steuerlich einzuordnen sind. Denkbar sind eine Gehaltsumwandlung oder die vollständige Finanzierung durch den Arbeitgeber und auch hier gibt es Vorteile bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils. Ob sich bei einem Jobbike Kauf oder Leasing mehr lohnt, hängt vom Gehalt und Preis des Rades ab: Je höher beides ist, desto attraktiver das Leasing. Denn ist die Leasingrate hoch, ist auch der steuerfreie Anteil des Gehalts größer, mit dem die Rate bezahlt wird. Es profitieren also vor allem Besserverdienende, die einem hohen Steuersatz unterliegen.
Doch Vorsicht: Wenn Mitarbeiter kündigen, in Elternzeit oder ein Sabbatical gehen, hat der Leasingsvertrag weiter Bestand. Das Unternehmen bleibt dann unter Umständen auf den Rädern sitzen. Oft handelt es sich um teure Räder, die individuell zusammengestellt werden, und die Geschmäcker sind verschieden. Deshalb sollten Arbeitgeber eine Vertragsübernahme des Mitarbeiters unter Einbeziehung des Leasinggebers für die genannten Fälle vereinbaren. Eine Alternative kann eine Poollösung sein. Um deren Attraktivität zu steigern, sollten Beschäftigte die Räder auch privat nutzen dürfen.
Bei strombetriebenen Fahrzeugen kann es ebenfalls sinnvoll sein, zunächst eine Poollösung anzubieten, um die Elektromobilität schmackhaft zu machen.
Vorsicht Haftung
Sofern der Arbeitgeber einem Mitarbeiter das Elektroauto zur geschäftlichen und privaten Nutzung samt einer Wallbox zum Aufladen überlässt, ist ein Haftungsausschluss des Unternehmens gegenüber dem Dienstwagenfahrer nicht zu vergessen. Ansonsten muss der Arbeitgeber schlimmstenfalls für Schäden einstehen, die beispielsweise durch einen Kurzschluss beim Stromtanken an der Ladestation zu Hause entstehen.
Mobilitätsbudget für jüngere Fachkräfte und niedrigere Gehaltsgruppen
Jüngere Mitarbeiter legen immer weniger Wert auf ein eigenes Auto, dafür mehr auf Flexibilität und Nachhaltigkeit. Für sie sind Mobilitätsbudgets attraktiv, die sie für Bus und Bahn, Fahrräder, E-Scooter, Carsharing oder Mietwagen einsetzen können. Damit lässt sich auch bei niedrigeren Gehaltsgruppen als Arbeitgeber punkten, die keinen Anspruch auf einen Dienstwagen haben. Je nach konkreter Ausgestaltung bieten sich ebenfalls steuerliche Vorteile, wobei bei der Einführung solcher Budgets auch immer die Mitbestimmungsrechte des Betriebsartes zu beachten sind. Mangels Verkehrsalternativen auf dem Land ist das Mobilitätsbudget allerdings bisher vor allem in Großstädten ein Thema. Denn die Anforderungen an die Mobilität unterscheiden sich stark zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung, wie eine Allensbach-Studie im Auftrag des Verbands der Automobilindustrie ergab.
Was gilt im Arbeitsrecht?
Grundsätzlich sind alle Regeln im Arbeitsrecht, die für die Überlassung von Dienstwagen mit Verbrennungsmotor gelten, für Stromer genauso anwendbar. In jedem Fall ist eine Rechtsgundlage in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag notwendig. Auch in Unternehmen ohne Betriebsrat ist in der Regel eine betriebliche Regelung sinnvoller. Denn individuelle Vereinbarungen haben den Nachteil, dass der Beschäftigte Änderungen zustimmen muss und der Firmenwagen nicht selten doch noch ein Statussymbol ist. Wer auf die Dienstwagenrichtlinie verweisen kann, bleibt flexibler. Nicht zu vergessen ist bei kollektiver Leistungsgewährung der „Arbeitsrechtliche Gelichbehandlungsgrundsatz“. Wer ein Elektroauto, Jobbike oder Mobilitätsbudget bekommt und wer nicht, muss sachlich begründet sein.
Ob E-Dienstwagen, Jobbike oder Mobilitätsbudget – bei den vielfältigen Gestaltungsmodellen brauchen HR-Manager vor allem viel Verständnis für die steuerrechtliche Komponente. Bei der Entscheidung für oder gegen Elektromobilität müssen Unternehmen Imagegewinn, Vorteile mit Blick auf die Corporate Social Responsibility und Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie steuerliche Vorzüge abwägen gegenüber höheren Anschaffungskosten und Verwaltungsaufwand. Angesichts des Fachkräftemangels dürfte vor allem die größere Attraktivität als Arbeitgeber an Bedeutung gewinnen.