Die fortgeschrittene Digitalisierung ermöglicht eine engmaschige und personenbezogene Kontrolle von Arbeitsleistungen. Doch nicht alles, was technisch machbar ist, ist rechtlich erlaubt. Wer die Grenzen nicht kennt, gerät schnell ins Visier der Datenschutzbehörden. Zudem lassen sich Verstöße von Mitarbeiter*innen unter Umständen nur schwer sanktionieren.
Im aktuellen Fall hatte der Betriebsrat einer Flughafenbetreiberin geklagt. Letztere hatte eine interne Untersuchung eingeleitet, um strafrechtliche Vorwürfe gegen den damaligen Geschäftsführer zu klären. Im Zuge dessen leitete der Arbeitgeber E-Mails des Managers und anderer Mitarbeiter zur Auswertung an eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Rechtsanwaltskanzlei weiter – ohne den Betriebsrat zu beteiligen.
Keine Weiterleitung und Auswertung von Mails ohne Betriebsrat
Die Arbeitnehmervertreter sahen ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt und machten Auskunfts-, Beseitungs- und Unterlassungsansprüche geltend. § 87 BetrVG verpflichte den Arbeitgeber nicht nur, den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Folgen des Verstoßes seien ebenfalls rückgangig zu machen. Etwa indem die Flughafenbetreiberin die Löschung der weitergegebenen Daten bei Dritten veranlasst.
Das Arbeitgericht Köln gab den Anträgen statt. Doch vor dem Landesarbeitsgericht Köln scheiterte das Löschungsbegehren, so dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Rechtsbeschwerde der Arbeitnehmervertreter zu entscheiden hatte.
Folgenbeseitigungsanspruch nach § 87 BetrVG ginge zu weit
Die obersten Arbeitsrichter in Erfurt beschlossen am 23.03.2021: Falls der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG verletzt, muss er lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Folgen des Verstoßes sind nicht rückgängig zu machen. Dem Betriebsrat stehe kein Anspruch zu, dass das Unternehmen eine Löschung weitergegebener personenbezogener Daten des Arbeitnehmers veranlasst. Solche Beeinträchtigungen könnten nur durch Schadensersatz nach § 823 BGB ausgeglichen werden. Dies erfordert allerdings den Nachweis eines tatsächlichen Schadens durch den Arbeitnehmer.
BAG, Beschluss vom 23.03.2021, – 1 ABR 31/19
Für die technische Überwachung von Mitarbeiter*innen hat das Bundesarbeitsgericht immer wieder Grenzen aufgezeigt. Deshalb zahlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat aus, auch wenn der Arbeitgeber im konkreten Fall die Folgen seines Verstoßes gegen die Mitbestimmung nicht beseitigen muss. Um Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen die roten Linien genau kennen. Gestaltungsspielräume im Datenschutz können Betriebsvereinbarungen eröffnen.