Persönliche Treffen des Betriebsrates derzeit nicht möglich
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt vor, dass Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Sitzung des Betriebsrats ein persönliches Treffen der Betriebsräte ist. Das bedeutet die körperliche Anwesenheit der Betriebsräte. In Zeiten von Corona ist das natürlich schwierig. Damit der Betriebsrat durch Covid-19 nicht außer Gefecht gesetzt wird, plant die Bundesregierung nun eine – zunächst nur bis zum 31.12.2020 befristet – Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes und will damit auch rechtlich für Klarheit sorgen.
Betriebsratssitzung per Telefon und Video
Durch die geplante Änderung sollen Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz erlaubt werden. Dazu wird ein neuer § 129 in das BetrVG eingefügt. Eine entsprechende Sonderregelung hat das Kabinett noch kurz vor Ostern beschlossen. Der Bundestag muss für die Änderung allerdings noch grünes Licht geben.
Bei Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz muss, wie sonst auch, sichergestellt sein, dass Dritte keine Möglichkeit haben, Kenntnis vom Inhalt der Sitzung zu erlangen. Wie diese Sicherstellung aber genau erfolgen soll bzw. wann sie gewährleistet ist wurde bislang jedoch nicht konkretisiert.
Formalien für Betriebsratssitzungen bleiben erhalten
Sollte die Neuregelung beschlossen werden, müssen für Telefon- oder Videokonferenzen die üblichen Formalien, wie Ladung der Betriebsratsmitglieder, Tagesordnung und auch Registrierung der Anwesenheit per Telefon oder Video beachtet werden. Alle Betriebsratsmitglieder müssen zudem die Möglichkeit haben, an der Sitzung teilzunehmen. Betriebsräte können in elektronischen Konferenzen dann Beschlüsse fassen und dem Arbeitgeber gegenüber Erklärungen abgeben.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren bisher nicht möglich
Die Möglichkeit der elektronischen/digitalen Betriebsratssitzung ist umso wichtiger, da auch in Krisenzeiten eine Beschlussfassung per Umlaufverfahren nicht möglich ist. Das BetrVG schreibt vor, dass Beschlüsse nur in einer Sitzung mit physischer Anwesenheit gefasst werden können.
Um die Handlungsfähigkeit des Betriebsrates zu erhalten, ist der Bundestag gefordert, die geplante Neuregelung zum BetrVG schnell zu verabschieden. Und dann wäre wünschenswert, die digitalen Betriebsratssitzungen auch in den Zeiten nach der Corona-Krise zu erlauben. Das BetrVG hätte diesen Modernisierungsschub bitter nötig.