Mitglieder eines Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das ist in § 78 des Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Das bedeutet: Einem freigestellten Betriebsrat steht ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung nicht zu, wenn er nicht ohnehin, also ohne Betriebsrat zu sein, Anspruch auf einen Dienstwagen hätte. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg klargestellt.
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall wurde bereits kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Dezember 1992 in den Betriebsrat gewählt. Mit Unterbrechungen war er bis März 2018 freigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Danach wurde er freigestelltes Betriebsratsmitglied für die Vertriebsregion Berlin, die sich auf mehrere Standorte verteilt.
Arbeitgeber fordert Dienstwagen zurück
Für die Ausübung seines Betriebsratsamts hatte der Arbeitgeber dem Kläger seit 2001 einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Im April 2018 forderte er die Rückgabe des Dienstwagens. Begründung: Da er nicht mehr Betriebsratsvorsitzender, sondern freigestelltes Mitglied des Betriebsrats sei, lägen die Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstwagens nach der Dienstwagenrichtlinie nicht mehr vor.
Dagegen wandte sich der Kläger. In seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied übersteige sein Reiseaufwand 50 Prozent seiner Arbeitszeit. Damit seien die Voraussetzungen der Dienstwagenrichtlinie zur Überlassung erfüllt.
Das Urteil: Überlassung verstößt gegen Begünstigungsverbot
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Überlassung verstoße gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG. Jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf Sachgründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsrats beruht, sei eine unzulässige Begünstigung, führte das Gericht aus.
Wäre der Kläger kein freigestelltes Betriebsratsmitglied, hätte er als Kfz-Mechaniker bzw. als Teamleiter gearbeitet. In dieser Funktion stünde ihm kein Dienstwagen zur privaten Nutzung zu. Ihm sei der Dienstwagen also nur für seine Tätigkeit als Betriebsrat überlassen worden. Dadurch habe er einen geldwerten Vorteil erhalten, den er ohne die Stellung als Betriebsrat nicht erhalten hätte. Ein solcher Vorteil verstoße gegen das Begünstigungsverbot, so das Gericht. Einen Anspruch auf einen Dienstwagen zur privaten Nutzung bestehe nur dann, wenn der Arbeitgeber diesen dem Kläger schon vor seiner Freistellung zum Betriebsrat gewährt hat, oder er sich in eine Position entwickelt hat, die zum Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens berechtigt. Beides sei hier nicht der Fall, so das Gericht.
Steht einem Betriebsrat aufgrund des Begünstigungsverbots die private Nutzung eines Dienstwagen nicht zu, sind auch anderslautende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber nichtig. Unternehmen müssen sich also an solche Vereinbarungen nicht mehr halten.