Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern grundsätzlich eine Fürsorgepflicht. Dies gilt auch und besonders in Zeiten der Corona-Pandemie. Der Arbeitgeber muss das Infektionsrisiko im Betrieb so gering wie möglich halten. Dafür muss er auch Maßnahmen zur Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln treffen.
Bei weiterreichenden Maßnahmen ist es nicht so eindeutig, wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht. Im Konflikt zum Weisungsrecht steht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Klar ist nach derzeitigem Stand, dass es keine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt; auch nicht im Arbeitsverhältnis. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann der Arbeitgeber aber unter gewissen Umständen verlangen. Das zeigt ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg im einstweiligen Rechtsschutz.
Kläger verweigert Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Gemeinde im Mai 2020 angeordnet, dass sowohl Mitarbeiter als auch Besucher im Rathaus einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
Der Kläger legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Nennung von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der Arbeitgeber wies ihn an, dass er dann beim Betreten des Rathauses, in den Fluren und Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier tragen solle. Auch das lehnte der Kläger ab und legte wiederum ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen auch von dieser Pflicht befreite. Die Gemeindeverwaltung sah keine Möglichkeit, den Mitarbeiter ohne Mund-Nasen-Bedeckung weiter im Rathaus zu beschäftigen.
Gesundheitsschutz geht vor
Dagegen wehrte sich der Kläger. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Mund-Nasen-Bedeckung oder alternativ eine Beschäftigung im Homeoffice erreichen. Ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge mit Urteil vom 16.12.2020 ab. Das Gericht erklärte, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter im Rathaus und der Besucher das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz oder Visier überwiege.
Attest muss konkrete Gründe nennen
Zudem äußerte es Zweifel an der Richtigkeit der Atteste. Das Gericht schloss sich der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Münster im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen an. Danach müsse ein Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum das Tragen einer Maske nicht verlangt werden könne. Ansonsten könne sich der Kläger durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Auch einen Anspruch auf Homeoffice lehnte das Arbeitsgericht ab.
Der Kläger kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
Während der Corona-Pandemie dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorgaben z.B. zur Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in den allgemein zugänglichen Bereichen machen, um Kollegen und Kunden zu schützen. Hält sich der Arbeitnehmer ohne Angabe von nachweisbaren medizinischen Gründen nicht daran, kann ihm die (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit drohen, im Extremfall sogar die personenbedingte Kündigung. Ein einfaches Attest ohne Angaben von Gründen reicht in diesem Zusammenhang für eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht aus.