Die Impfungen gegen das Corona-Virus sind angelaufen. Eine Impfpflicht gibt es nicht. Auch der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, sich gegen das Virus impfen zu lassen.
Auf der anderen Seite trifft den Arbeitgeber aber auch eine Fürsorgepflicht nach den Arbeitsschutzgesetzen. Er muss das Infektionsrisiko so gering wie möglich halten. Besonders bei bestimmten Berufen, z.B. im Gesundheitswesen und der Pflege, entsteht ein Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer.
Für eine Impfpflicht am Arbeitsplatz müsste der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage schaffen. Denkbar ist das nur für bestimmte Berufsgruppen wie Mediziner oder Pflegepersonal. In erster Linie aber für Berufstätige, die viel mit Risikogruppen in Kontakt kommen. Eine ähnliche Grundlage hat der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz geschaffen. Für eine Corona-Impfung gibt es aktuell allerdings keine gesetzliche Verpflichtung. Deshalb kann ein Arbeitgeber auch von seinen Mitarbeitern keine Impfung verlangen.
Der Arbeitgeber hat allerdings ein Direktionsrecht und die genannten Fürsorgepflichten. Er muss Maßnahmen für einen ausreichenden Abstands- und Hygieneschutz ergreifen und die Arbeitnehmer auffordern, diese Regeln einzuhalten. Ebenso muss er Arbeitnehmer mit Symptomen anhalten, zum Arzt zu gehen. Je nach Arbeitsplatz kann es auch angemessen sein, Corona-Schnelltests anzuordnen. Dazu kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. Die Verpflichtung zur Impfung gegen das Corona-Virus allerdings kann der Arbeitgeber auch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verlangen.
Gerade in Pflege- und Gesundheitsberufen kann das für die Arbeitgeber zum Problem werden. Sie haben zwar keine gesetzliche Möglichkeit, die Mitarbeiter zur Impfung zu verpflichten, sie können aber versuchen, Anreize für eine Impfung z.B. durch bezahlte Freistellung oder Bonuszahlungen zu schaffen.
Eine andere Möglichkeit ist, ungeimpfte Mitarbeiter an anderen Arbeitsstellen einzusetzen, wo sie weniger mit Risikogruppen in Kontakt kommen. Erst wenn solche milderen Mittel ausgeschöpft sind, kommen weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen infrage. Dann kann der Arbeitgeber erwägen, ungeimpfte Mitarbeiter ohne Lohnfortzahlung vom Dienst freizustellen oder sogar personenbedingt zu kündigen, wenn damit ihre Eignung zur Arbeitsleistung entfällt.
Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus besteht am Arbeitsplatz nicht. Wollen Arbeitnehmer sich nicht impfen lassen und kann der Arbeitgeber sie deshalb nicht mehr einsetzen, können aber erhebliche Konsequenzen wie die Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder sogar die Kündigung drohen.