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Corona - Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld - Buse

Corona – erhebliche Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld.

 Die Verabschiedung der befristeten Neufassung des § 45 Abs. 2a SGB V steht unmittelbar bevor.

Corona – erhebliche Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld.

Der erneute Corona-Lockdown trifft auch Schulen und Kindertagesstätten. Um berufstätige Eltern zu entlasten, soll der Anspruch auf Kinderkrankengeld verdoppelt und auch sonst ausgeweitet werden: Der Anspruch soll nun auch bei Schließungen von Kita oder Schulen bestehen – und sogar bei der Möglichkeit von Homeoffice.

Das Kinderkrankengeld gibt es schon lange. Es soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Die Corona-Pandemie verlangt nunmehr zusätzlich auch und gerade berufstätigen Eltern einiges ab. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am Donnerstag, den 14.01.2021 die Erhöhung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 beschlossen. Nun muss nur noch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen, am Montag, den 18.01.2021 ist diesbezüglich eine Sondersitzung geplant.

Vorgesehen ist, den Anspruch auf Kinderkrankengeld von 10 auf 20 Tage pro Kind und Elternteil zu verdoppeln. Bei Alleinerziehenden würde der Anspruch entsprechend von 20 auf 40 Tage im Jahr 2021 steigen. Elternpaare mit zwei Kindern hätten dann einen Anspruch auf bis zu 80 Kinderkrankentage im Jahr. Bei weiteren Kindern soll der Anspruch um weitere zehn auf maximal 90 Tage erhöht werden. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Der Anspruch besteht für Eltern, die gesetzlich krankenversichert und deren Kinder unter 12 Jahre alt sind. Bei Kindern mit Behinderung besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

Anspruch bei geschlossener Schule oder Kita

Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen und zu koordinieren ist derzeit umso schwerer, da Schulen und Kitas aufgrund des Lockdowns ganz oder teilweise geschlossen sind.

Um berufstätige Eltern auch diesbezüglich zu entlasten, sollen Eltern das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 zukünftig nicht nur beantragen können, wenn ihre Kinder erkrankt sind, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus anderem Grund erforderlich ist, z.B. weil die Schule oder die Kita aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen sind, die Präsenzpflicht aufgehoben wurde oder sich einzelne Klassen bzw. Gruppen in Quarantäne befinden. Voraussetzung ist aber, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die die Kinderbetreuung übernehmen kann. 

Anspruch auch bei Home-Office

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht zukünftig sogar auch, wenn die Eltern grundsätzlich im Home-Office arbeiten könnten.

Bescheinigung bei Krankenkasse vorlegen

Bei einer Erkrankung des Kindes müssen die Eltern den Betreuungsbedarf gegenüber ihrer Krankenkasse durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Muss das Kind zu Hause betreut werden, weil die Schule oder die Kita geschlossen sind, die Präsenzpflicht aufgehoben oder das Betreuungsangebot eingeschränkt ist, müssen die Eltern eine Bescheinigung der Einrichtung vorlegen. 

Die Eltern müssen das Krankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettolohns.

Verhältnis zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 IfSG geltend machen.

Weitere Informationen dazu:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mehr-kinderkrankentage-1836262

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/mehr-kinderkrankentage-1836090