Betriebe mit Betriebsrat
Grundsätzlich ist der amtierende Betriebsrat eines Betriebes zuständig für die Bestellung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl in diesem Betrieb. Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner regulären Amtszeit bestellt er den Wahlvorstand. Er bleibt selbst dann noch für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig, wenn er diese Frist versäumt.
Besteht acht Wochen vor Amtsende des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Allerdings ändert dies an der primären Zuständigkeit des Betriebsrats für die Bestellung des Wahlvorstands nichts. Er kann also bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die Bestellung des Wahlvorstands noch einen Wahlvorstand bestellen, längstens jedoch bis zum Ende seiner regulären Amtszeit. Auch der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat sind subsidiär zum Betriebsrat zur Bestellung eines Wahlvorstands berechtigt, wenn dies acht Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats noch nicht erfolgt ist.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat in den folgenden drei Fällen verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen:
- Mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken.
- Die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder ist nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken.
- Der Betriebsrat hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen.
In diesen Fällen findet eine außerplanmäßige Betriebsratswahl statt.
Kommt der Betriebsrat der Pflicht zur unverzüglichen Bestellung des Wahlvorstands nicht nach, so bestellt ihn der Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat. Da hierfür aber vorrangig der lokale, neu zu wählende Betriebsrat zuständig ist, wäre eine sofortige Bestellung eines Wahlvorstands durch den Gesamtbetriebs-rat/Konzernbetriebsrat unzulässig. Es ist eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Ist jedoch weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat vorhanden oder bleiben diese untätig, hat das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand zu bestellen.
Wird ein Betrieb gespalten oder zusammengelegt, und übt der Betriebsrat infolgedessen sein Mandant nur noch als Übergangsmandat aus, ist gemäß § 21a BetrVG unverzüglich ein neuer Betriebsrat zu wählen. Das Gesetz sieht hier die Pflicht des Betriebsrats mit Übergangsmandat vor, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen.
Betriebe ohne Betriebsrat
In betriebsratslosen, betriebsratsfähigen Betrieben ist für die Bestellung eines Wahlvorstands der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat zuständig. Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, oder unterlässt der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat die Bestellung eines Wahlvorstands, so wählen die Mitarbeiter den Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung. Zu der Betriebsversammlung einladen können entweder mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt, oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Das Arbeitsgericht ist also erst zuständig,
- wenn ein Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat nicht besteht,
- oder diese Gremien untätig bleiben und zu einer Betriebsratswahl eingeladen wurde, die aber nicht stattfand, oder bei der ein Wahlvorstand nicht gewählt wurde.
Solange die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht noch nicht rechtskräftig ist, kann zu einer Betriebsversammlung eingeladen und ein Wahlvorstand gewählt werden.
Wahlanfechtung/Auflösung des Betriebsrats
Im Falle der erfolgreichen (rechtskräftigen) Anfechtung der Betriebsratswahl und der erfolgreichen (rechtskräftigen) Auflösung des Betriebsrats ist der bisherige Betriebsrat nicht mehr für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig.
Falls die Wahlanfechtung erfolgreich ist, bestellt wiederum der Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Ist weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat vorhanden, oder bleiben diese Gremien untätig, hat das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand zu bestellen. Wird der Betriebsrat aufgelöst, setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand ein.
Besteht bereits ein Betriebsrat, ist dieser regelmäßig für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig. In betriebsratslosen Betrieben trifft diese Pflicht den Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat und nachrangig das Arbeitsgericht. Die Ausnahmekonstellationen sind zu beachten.