Eine Betriebsratswahl muss auch formal alle Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Zu diesen formalen Anforderungen gehört auch die ordnungsgemäße Gestaltung der Stimmzettel, wie das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 16.09.2020 deutlich machte (Az.: 7 ABR 30/19). Fehlerhafte Stimmzettel führen ansonsten zur Unwirksamkeit der Wahl.
Wie ein Stimmzettel auszusehen hat, ist in § 11 Abs. 2 der Wahlordnung geregelt. Auf den Vorschlagslisten sind die ersten beiden Bewerber anzugeben. Das heißt: Es sind nicht alle Bewerber der jeweiligen Vorschlagsliste auf den Stimmzetteln aufzuführen.
Alle Bewerber auf Stimmzettel aufgeführt
Doch genau das war in dem Verfahren vor dem BAG der Fall. Hier gab es drei Vorschlagslisten für die Wahl zum Betriebsrat mit jeweils mehr als 25 Bewerbern. Dabei waren nicht nur jeweils die ersten beiden, sondern alle Bewerber namentlich auf dem Stimmzettel aufgeführt.
Nachdem die Wahl durchgeführt worden war, fochten der Wahlvorstand und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Ergebnis an. Sie beantragten, die Wahl für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führten sie an, dass ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 der Wahlordnung vorliegt, weil alle Bewerber auf den Listen aufgeführt wurden. Zudem hat der Arbeitgeber versucht, die Wahl in unzulässiger Weise zu beeinflussen, indem er die Listen zwei und drei durch die Verteilung von Werbematerial und Schokoriegeln unterstützt habe.
Anfechtung der Betriebsratswahl erfolgreich
Der neu gewählte Betriebsrat und der Arbeitgeber sahen keinen Verstoß und forderten die Anträge abzuweisen. Die Wahlordnung wurde nicht verletzt, so ihre Argumentation. Die Regelung des § 11 der Wahlordnung legt nur eine Mindestanzahl der aufzuführenden Kandidaten fest, aber keine Höchstzahl – so beide weiter. Zumindest hat ein möglicher Verstoß keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, behaupteten sie. Eine unzulässige Beeinflussung der Wahl habe es nicht gegeben.
Mit dieser Argumentation kamen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht durch. Wie schon das Landesarbeitsgericht hat auch das BAG entschieden, dass die Betriebsratswahl ungültig ist.
Das BAG führte aus, dass es sich bei § 11 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WO um eine wesentliche Wahlvorschrift handelt. Daraus ergibt sich, dass auf den Stimmzetteln nur die ersten beiden Bewerber der jeweiligen Liste aufzuführen sind. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Mindestanzahl handelt. Gestaltungsspielraum gibt es hier nicht.
Durch den Verstoß gegen diese Vorschrift konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden, führte das BAG weiter aus. Es ist z.B. nicht auszuschließen, dass die Wahlberechtigten beeinflusst wurden, ihre Stimme zu Gunsten der Liste mit den meisten Bewerbern abzugeben. Daher kann auch keine fehlende Kausalität des Verstoßes für das Wahlergebnis festgestellt werden.
Wahlvorschriften und formale Anforderungen müssen ernst genommen werden. Ansonsten kann eine Betriebsratswahl ungültig sein. Verstöße lassen sich nur selten mit dem Hinweis, dass sie keinen Einfluss auf das Ergebnis hatten, aus der Welt räumen.