Wir hatten uns in einem früheren Beitrag bereits ausführlich der Frage gewidment, inwieweit der Arbeitgeber Wahlwerbung und -unterstützung für einzelne Kandidaten oder Vorschlagslisten machen darf. Zur Neutralität ist er jedenfalls nicht verpflichtet.
Aber auch, wenn Kandidaten oder Gewerkschaften Wahlwerbung machen, sind die Interessen des Arbeitgebers schnell tangiert. Das kann zum einen am Inhalt der Wahlwerbung liegen, zum anderen an der Verbreitung und an ihrem Umfang.
Wahlwerbung per E-Mail und Chat
Um alle Wahlberechtigten zu erreichen, sind die betrieblichen IT-Systeme aus Sicht des Werbenden natürlich ideale Instrumente. Aber muss es der Arbeitgeber dulden, dass beispielsweise die dienstlichen E-Mail-Adressen oder das betriebliche Chat-Programm verwendet werden?
Bei im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und ihren Kandidaten ist die grundgesetzlich geschützte Betätigungsfreiheit zu beachten. Auch die Wahlwerbung anlässlich einer Betriebsratswahl fällt unter diesen Schutz. Allerdings folgt daraus nicht, das per se ein Recht der Gewerkschaft besteht, die betriebliche IT-Infrastruktur zu nutzen. Der Arbeitgeber hat zwar gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Dazu gehört beispielsweise, den Wahlvorstand mit den nötigen Mitteln für die Wahlvorbereitung und Durchführung auszustatten. Die Kosten für Wahlwerbung sind damit aber nicht gemeint. Aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird jedoch zumindest dann eine Nutzungsmöglichkeit einzuräumen sein, wenn die Mitarbeiter auf andere Weise nicht tauglich erreicht werden können. Das kann in Zeiten von Home-Office also durchaus in Betracht kommen. Haben nun Gewerkschaften eine solche Zugriffsmöglichkeit, müsste der Arbeitgeber diese auch nicht gewerkschaftlichen Kandidaten einräumen. Anderenfalls ist der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt.
Verteilen von Flyern
Das Verteilen von Flyern im Betrieb zum Zwecke der Wahlwerbung ist grundsätzlich im Betrieb erlaubt. Dabei dürfen die betrieblichen Abläufe nur im erforderlichen Umfang gestört werden. Das bedeutet, dass Flyer nicht während der Arbeitszeit der Empfänger verteilt werden dürfen (BAG, Urt. v. 26.1.1982 – 1 AZR 610/80). Hierfür sind Pausen und die Zeit vor Beginn beziehungsweise nach Ende der Schicht zu nutzen.
Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, beispielsweise einen Tisch zur Ablage von Werbeflyern zur Verfügung zu stellen. Es ist aber nicht die Aufgabe von Vorgesetzten, Wahlwerbung an Mitarbeiter weiterzuleiten (BAG, Beschl. v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).
Plakatieren
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Grundsätze für das Plakatieren festzulegen (LAG Niedersachsen Beschl. v. 12.9.2011 – 13 TaBV 16/11). Er kann es auch untersagen. Er muss aber beispielsweise über ein schwarzes Brett Wahlwerbung ermöglichen und zulassen. In jedem Fall ist „wildes Plakatieren“ nicht zulässig. Wahlplakate dürfen also zum Beispiel nicht Arbeitgeberinformationen, Sicherheitshinweise oder Wahlplakate anderer Kandidaten verdecken. Es ist auch nicht erforderlich und damit unzulässig, den Betrieb mit Wahlwerbung „zuzupflastern“. Es genügt, die Wahlwerbung an geeigneten Orten zu platzieren, an denen die Mitarbeiter sich informieren: etwa an einem schwarzen Brett am Eingang zur Kantine. Keinesfalls darf die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigt werden.
Wahlwerbung außerhalb der Arbeitszeit
Es gilt der Grundsatz, dass es den Kandidaten nicht gestattet ist, Wahlwerbung während ihrer bezahlten Arbeitszeit zu machen, da damit in der Regel mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs einhergehen. Jedenfalls zumutbar ist aber Wahlwerbung außerhalb der Arbeitszeit, etwa wenn Wahlbewerber während der Pausenzeiten oder vor oder nach Beginn der Arbeitszeit Flyer an ihre Arbeitskollegen verteilen.
Zutrittsrechte der Gewerkschaft
Bei der Frage, inwieweit betriebsfremde Gewerkschaftsvertreter zum Zwecke der Wahlwerbung den Betrieb betreten dürfen, ist zu differenzieren. Externe Gewerkschaftsvertreter haben ein Zutrittsrecht zum Betrieb, wenn sie Werbung für einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 BetrVG) machen möchten. Unterstützt die Gewerkschaft indessen einen Wahlvorschlag der Arbeitnehmer, besteht ein Zutrittsrechts zum Zwecke der Wahlwerbung nicht. Auch für Gewerkschaften gilt dabei, dass die Wahlwerbung grundsätzlich auf Bereiche außerhalb der Arbeitszeit der Mitarbeiter zu beschränken ist. Die Gewerkschaftsvertreter sind (natürlich) nicht berechtigt, auf ihre Mitglieder (oder gar andere Mitarbeiter) unzulässigen Druck ausüben – das wäre eine unzulässige Wahlbeeinflussung.
Wahlwerbeveranstaltungen im Betrieb
Da die Wahlwerbung durch Gewerkschaften für eigene Vorschlagslisten grundgesetzlich geschützt ist, kann die Wahlwerbung auch in Form von Vorträgen und Veranstaltungen stattfinden. Der Arbeitgeber ist aber weder verpflichtet, hierfür Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, noch solche Veranstaltungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Inhaltliche Grenzen
Das Verbot der Wahlbeeinflussung und -behinderung richtet sich zunächst gegen jedermann. Niemand darf also die Betriebsratswahl behindern oder rechtswidrig beeinflussen. Das Verbot gilt somit nicht etwa allein für den Arbeitgeber und sein Führungspersonal, sondern beispielsweise auch für Gewerkschaften, Betriebsräte, den Wahlvorstand selbst oder (konkurrierende) Wahlbewerber (LAG München, Beschl. v. 27.2.2007 – 8 TaBV 89/06).
§ 20 Abs. 2 BetrVG verbietet jedoch nicht jede Wahlbeeinflussung, sondern nur solche, die durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. Gewährung oder Versprechung von Vorteilen bewirkt wird. Normale Werbung für die Betriebsratswahl erfüllt diesen Tatbestand – noch – nicht. Im Wahlkampf ist eine Übertreibung bestimmter Darstellungen und Standpunkte üblich und es kann nicht schon jede unsachliche Propaganda als unzulässige Wahlbeeinflussung eingeordnet werden. Auch Kritik am Arbeitgeber oder anderen Wahlbewerbern ist demnach grundsätzlich erlaubt. Die Wahlpropaganda darf jedoch nicht diffamierend, ehrverletzend, schmähend oder gar beleidigend sein. Auch wenn die Propaganda das Maß einer allgemeinen Hetze erreicht oder sogar Wahlbewerber davon abgehalten werden, zu kandidieren, ist das zulässige Maß überschritten (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2008 – 9 TaBV 14/07).
Abwehrrechte des Arbeitgebers
Verstöße gegen § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG können zwar zur Wahlanfechtung führen, besonders grobe Verstöße sogar zur Nichtigkeit der Wahl. Grobe Verletzungen können auch nach § 23 BetrVG geahndet werden, dies gilt jedoch nur bei Verstößen durch den amtierenden Betriebsrat.
Eine Unterlassungsverfügung gegen einen Betriebsrat aufgrund unzulässiger Wahlwerbung nach § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG ist darüber hinaus für den Arbeitgeber nach umstrittener Rechtsauffassung des BAG nicht möglich. Er kann jedoch gegen Kandidaten einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn die Wahlwerbung sich gegen den Arbeitgeber richtet und etwa diffamierend oder ehrverletztend ist, also die Grenze der zulässigen Wahlwerbung überschritten wurde. Ein solches Recht haben auch Wahlbewerber. Schon aufgrund der Eilbedürftigkeit kommt hier nur das einstweilige Verfügungsverfahren in Betracht.
Gibt der Arbeitgeber einzelne Flächen zum Aushang von Wahlplakaten oder dem Auslegen von Flyern frei und werden dennoch auch nicht freigegebene Stellen plakatiert beziehungsweise Flyer verteilt, dürfte auch das Abnehmen dieser Plakate durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.
Die Grenzen zwischen zulässiger und unzulässiger Wahlwerbung sind nicht immer eindeutig. Der Arbeitgeber muss Wahlwerbung nicht finanzieren und unzulässige Wahlwerbung nicht hinnehmen.