Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten viele Menschen inzwischen im Homeoffice. Das bringt steigende Kosten für Strom, Heizung, Wasser etc. mit sich. Dafür sollen Arbeitnehmer steuerlich entlastet werden. Sie können eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice geltend machen. Das gilt für die Jahre 2020 und 2021.
Homeoffice-Pauschale an Bedingungen geknüpft
Der Arbeitnehmer muss an Tagen, für die er die Pauschale geltend macht, ausschließlich im Homeoffice und nicht auch noch im Betrieb gearbeitet haben.
Für Arbeitstage im Homeoffice darf deshalb keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Die Pendlerpauschale kann je nach Entfernung zum Arbeitsplatz allerdings steuerlich mehr bringen als die Homeoffice-Pauschale.
Ein Arbeitszimmer muss der Arbeitnehmer nicht haben; die Pauschale kann auch geltend gemacht werden, wenn der Küchentisch zum neuen Arbeitsplatz geworden ist.
Die Pauschale gibt es für maximal 120 Tage pro Kalenderjahr.
Der Arbeitnehmer kann also für die Jahre 2020 und 2021 höchstens je 600 Euro geltend machen.
Zudem zählt die Pauschale zu den Werbungskosten wie auch die Kosten für Weiterbildung, Büroausstattung oder Arbeitskleidung. Für solche Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern ohnehin pauschal (ohne Nachweis) 1.000 Euro im Jahr angesetzt. Nur soweit ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr tatsächlich mehr als 1.000 Euro für Werbungskosten einschließlich der Homeoffice-Pauschale ausgegeben hat, profitiert er steuerlich von der Homeoffice-Pauschale. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Schreibtisch, Bürostuhl, Computer o.ä. auf eigene Kosten angeschafft hat und diese Kosten zusammen mit der Homeoffice-Pauschale die 1.000 Euro überschreiten.
Keine Homeoffice-Pauschale ohne Steuererklärung
Arbeitnehmer müssen die Homeoffice-Pauschale im Rahmen ihrer Steuererklärung selbst geltend machen. Bei der Gehaltsabrechnung wird die Homeoffice-Pauschale nicht berücksichtigt.
Bescheinigung des Arbeitgebers
Eine Bescheinigung des Arbeitgebers für die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage ist nicht erforderlich. Stellen Arbeitgeber dennoch eine Bescheinigung aus, sollten sie in der Bescheinigung darauf hinweisen, dass durch die Gestattung von Homeoffice keine Änderung der arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit erfolgt und diese vom Arbeitnehmer wieder wie gewohnt einzuhalten sind, sobald es die Corona-Pandemie zulässt. Nach der Corona-Pandemie werden viele Arbeitnehmer nur ungern an den Arbeitsplatz zurückkehren und sich darauf berufen, dass durch die Tage im Homeoffice der Beweis erbracht sei, dass es so auch geht. Dem sollte eine für Steuerzwecke erteilte Bescheinigung möglichst nicht Vorschub leisten, zumal sie nicht erforderlich ist, weil die Finanzämter sie nicht verlangen.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine Bescheinigung über im Homeoffice verbrachte Arbeitstage auszustellen; das Finanzamt verlangt keine. Stellen Arbeitgeber dennoch eine solche Bescheinigung aus, sollten sie Formulierungen vermeiden, aus denen Arbeitnehmer später einen Anspruch auf Homeoffice ableiten könnten.