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Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten. - BUSE

Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten.

 Arbeitsschutzkontrollgesetz verbietet Werkverträge in der Fleischindustrie.

Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten.

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Damit wird auf zum Teil mangelhafte Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie reagiert.

Die Erinnerungen an die Corona-Ausbrüche in der Fleischindustrie im Jahr 2020 und die inakzeptablen Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Werkvertrags- und Leiharbeiter sind noch gut im Gedächtnis.

Bundestag und Bundesrat haben auf diese Vorfälle reagiert und das Arbeitsschutzkontrollgesetz verabschiedet. Am 1. Januar 2021 ist es in Kraft getreten. Das Gesetz soll nicht nur für mehr Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft sorgen, sondern sieht auch in anderen Branchen bundeseinheitliche Regeln u.a. zur Kontrolle der Betriebe und Unterbringung der Beschäftigten vor.

Einer der Kernpunkte des Gesetzes ist, dass Werkverträge in der Fleischindustrie ab dem 1. Januar 2021 verboten sind. Leiharbeiter dürfen ab dem 1. April 2021 nicht mehr beschäftigt werden. Für die Betriebe bedeutet dies, dass nur noch das Stammpersonal die Schlachtung und Zerlegung der Tiere vornehmen darf. Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe des Fleischerhandwerks mit weniger als 50 Beschäftigten.

Weitere wichtige Punkte des Arbeitsschutzkontrollgesetzes:

  • Unter strengen Auflagen und Kontrollen können auf Grundlage eines Tarifvertrags Auftragsspitzen in der Fleischverarbeitung durch den Einsatz von Leiharbeitern aufgefangen werden. Diese Ausnahmeregelung ist auf drei Jahre befristet. Auch in dieser Ausgestaltung ist Leiharbeit dann ab April 2024 verboten.
  • Die Arbeitsstättenverordnung wird um die Regelung ergänzt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen. Das gilt auch für Unterkünfte abseits des Betriebsgeländes.
  • Zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz werden die Betriebe durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder häufiger kontrolliert.
  • Arbeitgeber in der Fleischindustrie sind verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Belegschaft elektronisch aufzuzeichnen. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Betriebe des Fleischerhandwerks sind von dieser Regelung ausgenommen.

Gerade in der Fleischindustrie waren Werkverträge sehr verbreitet. Dabei wurden bei Prüfungen durch Arbeitsschutzbehörden immer wieder Rechtsverstöße aufgedeckt. So arbeiteten die Leih- oder Werkvertragsarbeiter zum Teil 16 Stunden am Stück oder für Miete und Schutzausrüstung wurden Teile des Lohns einbehalten.

Der Gesetzgeber hofft, den Missbrauch von Werkverträgen nun zu stoppen. Ob es zulässig ist, Werkverträge und Leiharbeit nur in einer bestimmten Branche zu verbieten, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang allerdings schon mehrere Anträge auf einstweilige Anordnung, die das Inkrafttreten des Gesetzes verhindern sollten, abgelehnt.

Das Gesetz ist zunächst planmäßig in Kraft getreten und betroffene Betriebe sollten die Regelungen umsetzen. Allerdings sind noch weitere Klagen gegen das Gesetz zu erwarten.