Ein spanisches Modeunternehmen betreibt in Deutschland rund 80 Filialen mit circa 4.500 Mitarbeitern. In einer Filiale sprach die Leiterin kaum Deutsch. Die Gespräche mit dem Betriebsrat und auch die Kommunikation mit den Mitarbeitern liefen in englischer Sprache ab.
Das bemängelte der Betriebsrat. Mitarbeiter hätten sich beschwert, dass beispielswiese auch Personalgespräche nur auf Englisch geführt würden. In Mitarbeiterversammlungen seien zudem Sachverhalte nicht ausreichend übersetzt worden.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt
Der Betriebsrat sah sich zudem in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. Sein Verlangen auf Unterlassung hatte jedoch keinen Erfolg und wurde wie schon vom Arbeitsgericht Nürnberg jetzt auch vom Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg zurückgewiesen.
Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Vorgesetzten mit den Mitarbeitern ausschließlich Deutsch sprechen. Solange die Gespräche übersetzt werden, liege keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vor, entschied das LAG.
Diskriminierung und unternehmerische Freiheit
Das Begehren des Betriebsrats hätte zur Folge, dass nur deutschsprachige Mitarbeiter in Führungspositionen eingesetzt werden dürften. Dies sei einerseits Diskriminierung der Mitarbeiter, die nicht Deutsch sprechen, und andererseits auch ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit, führte der Arbeitgeber aus.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Es lägen auch keine wesentlichen Beschränkungen der Betriebsratsarbeit vor, wenn gewährleistet ist, dass die Kommunikation mit der Filialleitung in verständlicher Form stattfindet und so wahrgenommen wird. Hierzu gehört, dass Erklärungen in Schrift- oder Textform zumindest dann in deutscher Sprache abgegeben werden müssen, wenn die Mitglieder des Betriebsrats die Fremdsprache nicht ausreichend beherrschen. Maßgeblich ist, dass die Texte verständlich beim Betriebsrat ankommen. Ob die Vertreter des Arbeitgebers die Texte in deutscher Sprache verfassen oder sie übersetzt werden, sei unerheblich, so das LAG.
Dies gelte auch für mündliche Erklärungen. Da bei Gesprächen mit dem Betriebsrat immer ein Übersetzer zur Verfügung stehe, sei für eine ausreichende Verständigung gesorgt, befand das Gericht. Eine Behinderung des Betriebsrats in seiner Arbeit sei nicht erkennbar.
Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass seine Vertreter ausschließlich auf Deutsch mit dem Betriebsrat kommunizieren, wenn für eine Übersetzung gesorgt ist.