Welche Informationen schützt das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)? Stellen Kundenlisten und Notizen zu den Ansprechpartnern Geschäftsgeheimnisse dar? Die Diskussion über diese Fragen beschäftigte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Das Gericht stellte klar, dass Kundenlisten inklusive Informationen über die Kunden z.B. zu Absatzmengen, Absprachen bei Besuchen und auch private Notizen dazu als Geschäftsgeheimnis geschützt werden. Das gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen selbst für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesorgt hat.
Der Fall
Ein Außendienst-Mitarbeiter hatte sich im Arbeitsvertrag zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber jedem unbefugten Dritten in Bezug auf alle geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge verpflichtet. Weiterhin versprach er, seinem Arbeitgeber auf Verlangen alle dienstlichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Gesprächsunterlagen) zurückzugeben, spätestens bei seinem Ausscheiden. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erhielt er vom Arbeitgeber eine Kundenliste und führte Aufzeichnungen über Kundenbesuche in seinem Kalender. Beides behielt er bei seinem Ausscheiden.
Nachdem der Außendienst-Mitarbeiter bei einem Wettbewerber angeheuert hatte, warf ihm sein früherer Arbeitgeber vor, die Kundenliste und seine Kalenderaufzeichnungen für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen.
Informationen von wirtschaftlichem Wert
Das LAG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass nicht nur die Kundenliste selbst, sondern auch die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers in seinem Kalender zu den Kundenbesuchen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des neuen Gesetzes sein können, soweit sie nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind. Etwa die Namen einzelner Ansprechpartner bei Kunden und deren Kontaktdaten erleichtern die Ansprache und seien auch für einen Konkurrenten wertvoll. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, diese Informationen geheim zu halten.
Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung
Nach dem neuen GeschGehG werden solche Daten aber nur als Geschäftsgeheimnisse geschützt, wenn das Unternehmen selbst angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen habe. Die im Arbeitsvertrag dazu vereinbarte Geheimhaltungsklausel befand das Gericht für unzureichend, weil danach jede Information aus dem Arbeitsverhältnis zu schützen sei und nicht nur echte Betriebsgeheimnisse. Zudem hatte der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden des Außendienst-Mitarbeiters die nicht erfolgte Rückgabe der Kundenliste nicht angemahnt. Von den Kalendernotizen wusste er nichts. Wer zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse selbst keine ausreichenden Anstrengungen unternehme, genieße keinen Schutz durch das GeschGehG.
Immerhin befand das Gericht, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen nicht optimal, nur angemessen sein müssen. Die Angemessenheit müsse anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Im konkreten Fall wurde der Arbeitnehmer lediglich verurteilt, es zu unterlassen, seine Kalendernotizen zu nutzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Um Geschäftsgeheimnisse zu schützen, muss der Betrieb angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn er sich gegen unbefugte Nutzungen wehren will.
Regelungen im Arbeitsvertrag zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen diese konkret bezeichnen. Es genügt nicht, sie nur pauschal zu umschreiben oder alle Informationen aus dem Arbeitsverhältnis als vertraulich einzustufen.
Kundendaten und Informationen über Kunden können als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein. Voraussetzung sind entsprechende Schutzmaßnahmen des Betriebes.