In diesem Jahr fallen der erste und zweite Weihnachtstag auf Samstag und Sonntag. Die Frage, ob frei oder nicht, stellt sich für Arbeitnehmer*innen diesmal also nicht. In anderen Jahren gilt: Der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen Arbeitnehmer*innen also keinen Urlaub nehmen, um nicht arbeiten zu müssen. Ausnahmen sieht § 10 ArbZG allerdings vor für Feuerwehr, Krankenhäuser, Gastronomie, Verkehrsbetriebe, Energieverorger oder Pflegedienste. Für alle, die hier beschäftigt sind, gelten die normalen Arbeitszeiten und sie müssen auch für diese Tage Urlaub einreichen.
- Was gilt an Heiligabend und Silvester?
Viele Arbeitnehmer*innen wissen nicht, dass sie laut Bundesurlaubsgesetz am 24.12. und 31.12. grundsätzlich zum Arbeiten verpflichtet sind, weil es sich nicht um gesetzliche Feiertage gemäß § 9 ArbZG handelt. Das heisst: Wer noch Last-Minute-Geschenke einkaufen oder die Bescherung am Ferienort vorbereiten möchte, muss Urlaub nehmen. Das gilt auch in Unternehmen und Branchen, in denen an diesen Tagen meist Flaute herrscht, etwa in Anwaltskanzleien oder bei IT-Beratern. Es sei denn, der Arbeitgeber gibt seinen Mitarbeitern von sich aus frei, als Weihnachtsgeschenk sozusagen. - Halber oder ganzer Urlaubstag?
In manchen Betrieben sind Heiligabend und Silvester halbe Arbeitstage, so dass insgesamt nur ein Urlaubstag geopfert werden muss, um beide Tage frei zu haben. Ob dies so ist, hängt vom Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Ohne eine entsprechende Regelung müssen Beschäftigte in diesem Jahr also laut Gesetz sechs Tage Urlaub nehmen, wenn Sie vom 24.12. bis einschließlich 02.01. frei haben wollen. Die Tage zwischen den Jahren vom 27. bis zum 30.12. sind gewöhnliche Arbeitstage. Wollen Beschäftige nicht arbeiten, müssen sie also Urlaub beantragen. - Recht auf Urlaub?
In der Weihnachtszeit möchten nahezu alle Arbeitnehmer*innen frei haben, so dass es wegen der Urlaubswünsche immer wieder Streit gibt, wer die Stellung halten muss. Einen Selbstbeurlaubsanspruch gibt es zwar grundsätzlich nicht – nicht einmal, wenn das Urlaubsjahr abzulaufen droht. Jedoch sind grundsätzlich bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann diese aber auch ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Das bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des konkreten Falles abgewogen und alle Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen: Handelt es sich um alleinerziehende Arbeitnehmer*innen, Langstreckenpendler*innen, pflegende Angehörige oder hat der Mitarbeiter bereits im vergangenen Jahr an Heiligabend oder Silvester gearbeitet? Auch im Arbeits- oder Tarifvertrag können entsprechende Regelungen enthalten sein, die die Urlaubsverteilung konkretisieren. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht, ob dem Arbeitnehmer der gewünschte Urlaub gewährt werden muss.
Andererseits kann der Arbeitgeber den Betrieb über die Weihnachtszeit auch schließen und Betriebsurlaub anordnen. Die freien Tage werden den Mitarbeitern dann vom Jahresanspruch auf Urlaub abgezogen. - Lohnzuschlag für die Arbeit an Feiertagen?
Wer arbeiten muss, bekommt zumindest laut Gesetz keinen Anspruch auf Lohnzuschlag. Wie an allen anderen gesetzlichen Feiertagen gilt: Beschäftigte bekommen nur ihr übliches Gehalt, es sei denn im eigenen Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag finden sich entsprechende Regelungen zu Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. In Unternehmen mit Betriebsrat gibt es oft auch Sonderregelungen mit Sonderprämien oder Zuschlägen.
Bezahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre aus freien Stücken eine Antrittsprämie oder Zusatzentschädigung für die Arbeit an Feiertagen, besteht unter Umständen auch ohne ausdrückliche Regelung ein Anspruch darauf infolge einer sogenannten „betrieblichen Übung“.
Die Urlaubsplanung für die Weihnachts- und Silvesterzeit birgt Konfliktstoff. Dabei ist die Gesetzeslage klar. Im Streitfall sollte für Personalverantwortliche vor allem die indivduelle Situation der Arbeitnehmer*innen ausschlaggebend sein. Schon um die vorweihnachtliche Stimmung nicht zu trüben und nicht nur mit Blick auf eine etwaige Prüfung durch einen Richter, gilt es, unnötige Härten zu vermeiden.